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Weihnachtsgratifikation
und andere Zuwendungen
Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage vieler Betriebe gehen
Arbeitgeber oftmals dazu über, Sonderzuwendungen und insbesondere
die Weihnachtsgratifikation des Arbeitnehmers zu streichen. Für den
Arbeitnehmer stellt sich sodann die Frage, ob der Arbeitgeber hierzu befugt
ist oder ob trotzdem ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung besteht.
1. Grundlage
Gratifikationen sind Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber aus bestimmten
Anlässen wie z.B. Weihnachten oder Urlaub, neben der regelmäßigen
Arbeitsvergütung gewährt. Die Sonderzuwendungen sollen die Anerkennung
für geleistete Dienste und einen Anreiz für weitere Dienstleistungen
darstellen. Ein Anspruch auf Zahlung entsprechender Gratifikationen kann
sich aus tarifvertraglichen Regelungen und einzelvertraglicher Vereinbarung
ergeben. Besondere Bedeutung kommt dem Gratifikationsanspruch kraft betrieblicher
Übung sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.
Hinsichtlich der Ersteren ist zu empfehlen, sich die einschlägigen
Verträge und Vereinbarungen zusenden zu lassen und deren Inhalt zu
prüfen.
Bei betrieblicher Übung entsteht der Anspruch auf Gratifikation grundsätzlich
nach der Rechtsprechung dann, wenn durch dreimalige Zahlung der Sonderzuwendung
ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, und der Arbeitgeber bei jeder
Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft nicht ausgeschlossen
hat. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Gratifikation zu
zahlen, wenn der Arbeitgeber allen oder einer nach objektiven Merkmalen
abzugrenzenden Gruppe von Arbeitnehmern eine Gratifikation gewährt,
wobei hier von der Rechtsprechung gebilligte Differenzierungsmerkmale bzw.
ein sachlicher Grund erforderlich ist.
2. Höhe der Gratifikation
Sofern über die Sonderzuwendung eine Vereinbarung getroffen wurde,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Höhe der Gratifikation
zu bezahlen. Anderenfalls richtet sich die Höhe nach der bisherigen
Übung. Die Ansprüche können grundsätzlich nicht bei
Auftreten von Verlustgeschäft des Arbeitgebers geändert werden.
Ob im Falle der Betriebsabwesenheit des Arbeitnehmers der Anspruch gemindert
wird, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Hierzu wird empfohlen, entsprechenden rechtskundigen Rat einzuholen.
3. Wegfall des Gratifikationsanspruchs
Der Anspruch auf Zahlung der Gratifikation kann durch vertragliche
Vereinbarung erlöschen. Sofern der Arbeitnehmer während des ganzen
Bezugzeitraum seiner Sonderzuwendung arbeitsunfähig krank ist, erlöscht
der Gratifikationsanspruch nicht.
Gleiches gilt für Fehlzeiten aufgrund von Mutterschutz gem. §§
3,6, Mutterschutzgesetz.
Der Anspruch verfällt jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer während
des ganzen Bezugzeitraumes im Erziehungsurlaub befindet.
Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Stichtag oder Fälligkeit der
Gratifikation ist zu unterscheiden, ob die Sonderzuwendung allein die geleistete
Betriebstreue entlohnen oder die zukünftige Betriebstreue abgelten
soll.
Im ersteren Falle entfällt der Anspruch wenn der Arbeitnehmer vor
Fälligkeit aus dem Betrieb ausscheidet. Anderenfalls besteht der Anspruch
zumindest anteilig.
Auch bei Vertrags- und Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers bleibt
der Anspruch auf Gratifikation grundsätzlich bestehen. Der Rechtsanspruch
kann auch nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt
werden.
Eine Änderung des Gratifikationsanspruch ist grundsätzlich nur
mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
4. Rückzahlungsklausel
Grundsätzlich ist ein mit der Gratifikationszahlung verbundener Rückzahlungsvorbehalt
wirksam, sofern dieser eindeutig gefasst ist.
Die Bindung darf jedoch nicht übermäßig lang und muss für
den Arbeitnehmer zumutbar und überschaubar sein.
Das BAG hat für einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsvorbehalte
festgelegt, dass diese bei Gratifikationen bis zu einem Betrag von 200,-
DM und solchen, die sich über den 30.06. des Folgejahres erstrecken
grundsätzlich unwirksam sind.
Bei Gratifikationen bis zur Höhe eines Monatsbezugs im Auszahlungsmonat
sind Bindungen bis zum 31.03. des Folgejahres, bei einem Monatsbezug und
mehr bis nach dem 31.03. zulässig.
Ein Angestellter kann daher in der Regel bis zum 30.06. gebunden werden.
Der Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation verjährt in zwei
Jahren gem. § 196 Ziffer 8 BGB.
Neujahrs und Weihnachtsgratifikationen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
5. Fazit
Ob Sie einen Anspruch auf Auszahlung einer Sonderzuwendung haben ist individuell
verschieden. Sofern Ihnen bekannt wird, dass Ihre Arbeitskollegen eine
Gratifikation erhalten ist anzuraten, sich kompetenten Rat einzuholen,
ob ihnen entsprechender Anspruch ebenfalls zusteht.
Da tarifvertraglich festgelegte Gratifikationen Ausschlussfristen nach
Tarifvertrag unterliegen können, sollten sie Ihren möglichen
Anspruch bald möglichst geltend machen. Dieses gilt insbesondere,
wenn der Arbeitgeber plötzlich nach regelmäßiger Zahlung
nicht mehr bereit ist, eine Auszahlung der Gratifikation vorzunehmen.
Monika Wacker, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT
WACKER & SILBERMANN
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