Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe Februar:

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Weihnachtsgratifikation
und andere Zuwendungen

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage vieler Betriebe gehen Arbeitgeber oftmals dazu über, Sonderzuwendungen und insbesondere die Weihnachtsgratifikation des Arbeitnehmers zu streichen. Für den Arbeitnehmer stellt sich sodann die Frage, ob der Arbeitgeber hierzu befugt ist oder ob trotzdem ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung besteht.

1. Grundlage
Gratifikationen sind Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen wie z.B. Weihnachten oder Urlaub, neben der regelmäßigen Arbeitsvergütung gewährt. Die Sonderzuwendungen sollen die Anerkennung für geleistete Dienste und einen Anreiz für weitere Dienstleistungen darstellen. Ein Anspruch auf Zahlung entsprechender Gratifikationen kann sich aus tarifvertraglichen Regelungen und einzelvertraglicher Vereinbarung ergeben. Besondere Bedeutung kommt dem Gratifikationsanspruch kraft betrieblicher Übung sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

Hinsichtlich der Ersteren ist zu empfehlen, sich die einschlägigen Verträge und Vereinbarungen zusenden zu lassen und deren Inhalt zu prüfen.
Bei betrieblicher Übung entsteht der Anspruch auf Gratifikation grundsätzlich nach der Rechtsprechung dann, wenn durch dreimalige Zahlung der Sonderzuwendung ein Vertrauenstatbestand entstanden ist, und der Arbeitgeber bei jeder Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft nicht ausgeschlossen hat. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Gratifikation zu zahlen, wenn der Arbeitgeber allen oder einer nach objektiven Merkmalen abzugrenzenden Gruppe von Arbeitnehmern eine Gratifikation gewährt, wobei hier von der Rechtsprechung gebilligte Differenzierungsmerkmale bzw. ein sachlicher Grund erforderlich ist.

2. Höhe der Gratifikation
Sofern über die Sonderzuwendung eine Vereinbarung getroffen wurde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Höhe der Gratifikation zu bezahlen. Anderenfalls richtet sich die Höhe nach der bisherigen Übung. Die Ansprüche können grundsätzlich nicht bei Auftreten von Verlustgeschäft des Arbeitgebers geändert werden. Ob im Falle der Betriebsabwesenheit des Arbeitnehmers der Anspruch gemindert wird, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Hierzu wird empfohlen, entsprechenden rechtskundigen Rat einzuholen.

3. Wegfall des Gratifikationsanspruchs
Der Anspruch auf Zahlung der Gratifikation kann durch vertragliche Vereinbarung erlöschen. Sofern der Arbeitnehmer während des ganzen Bezugzeitraum seiner Sonderzuwendung arbeitsunfähig krank ist, erlöscht der Gratifikationsanspruch nicht.
Gleiches gilt für Fehlzeiten aufgrund von Mutterschutz gem. §§ 3,6, Mutterschutzgesetz.
Der Anspruch verfällt jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer während des ganzen Bezugzeitraumes im Erziehungsurlaub befindet.

Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Stichtag oder Fälligkeit der Gratifikation ist zu unterscheiden, ob die Sonderzuwendung allein die geleistete Betriebstreue entlohnen oder die zukünftige Betriebstreue abgelten soll.
Im ersteren Falle entfällt der Anspruch wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit aus dem Betrieb ausscheidet. Anderenfalls besteht der Anspruch zumindest anteilig.
Auch bei Vertrags- und Treuepflichtverletzungen des Arbeitnehmers bleibt der Anspruch auf Gratifikation grundsätzlich bestehen. Der Rechtsanspruch kann auch nicht durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden.
Eine Änderung des Gratifikationsanspruch ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

4. Rückzahlungsklausel
Grundsätzlich ist ein mit der Gratifikationszahlung verbundener Rückzahlungsvorbehalt wirksam, sofern dieser eindeutig gefasst ist.
Die Bindung darf jedoch nicht übermäßig lang und muss für den Arbeitnehmer zumutbar und überschaubar sein.
Das BAG hat für einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsvorbehalte festgelegt, dass diese bei Gratifikationen bis zu einem Betrag von 200,- DM und solchen, die sich über den 30.06. des Folgejahres erstrecken grundsätzlich unwirksam sind.
Bei Gratifikationen bis zur Höhe eines Monatsbezugs im Auszahlungsmonat sind Bindungen bis zum 31.03. des Folgejahres, bei einem Monatsbezug und mehr bis nach dem 31.03. zulässig.
Ein Angestellter kann daher in der Regel bis zum 30.06. gebunden werden.

Der Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation verjährt in zwei Jahren gem. § 196 Ziffer 8 BGB.
Neujahrs und Weihnachtsgratifikationen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

5. Fazit
Ob Sie einen Anspruch auf Auszahlung einer Sonderzuwendung haben ist individuell verschieden. Sofern Ihnen bekannt wird, dass Ihre Arbeitskollegen eine Gratifikation erhalten ist anzuraten, sich kompetenten Rat einzuholen, ob ihnen entsprechender Anspruch ebenfalls zusteht.
Da tarifvertraglich festgelegte Gratifikationen Ausschlussfristen nach Tarifvertrag unterliegen können, sollten sie Ihren möglichen Anspruch bald möglichst geltend machen. Dieses gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber plötzlich nach regelmäßiger Zahlung nicht mehr bereit ist, eine Auszahlung der Gratifikation vorzunehmen.

Monika Wacker, Rechtsanwältin

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