Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe Juli / August:
 

Recht
aktuell

Rechschutzversicherung
Sinnvoll oder nicht ?

Häufig sieht man sich als Arbeitnehmer, Privatperson oder auch als Mieter einem Rechtsstreit ausgesetzt, dessen Kosten ganz erheblich sein können. Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist oftmals mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zu rechnen. Hierbei fragt man sich, ob es sinnvoll ist, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, oder ob dies lediglich unnötige Kosten darstellt, da man diese nicht in Anspruch nehmen wird.

Vorliegender Bericht soll einen kurzen Überblick geben, wann Rechtsschutzversicherungen Kosten für Rechtsstreite übernehmen.

  • 1.
    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nicht alle Rechtsschutzversicherungen den gleichen Versicherungsumfang haben. Oftmals bieten verschiedene Rechtsschutzversicherungen Angebote konkret auf bestimmte Personengruppen zugeschnitten an, welche den Versicherungsschutz in seinem Umfang begrenzen oder erweitern. Man sollte sich daher vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall erkundigen, welche Möglichkeiten es hierbei gibt.
  • 2.
    Grundsätzlich richten sich Inhalt und Umfang der Rechtsschutzversicherung nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Diese kann man bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung vom Rechtsschutzversicherer erfragen.
  • 3.
    Zu beachten ist, dass bei Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn besteht. Ausnahmen gelten nur im Bereich des Schadenersatz und Beratungsrechtsschutzes. Sofern ein Rechtsschutzversicherungsvertrag ohne Zwischenraum in einen Weiteren übergeht, entfällt meist die benannte Wartezeit.
  • 4.
    Zudem muss für den Eintritt des Versicherungsschutzes, ein Versicherungsfall vorliegen. Bei Schadenersatzansprüchen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Dies wäre beim Kfz- Schaden z.B. der Eintritt des Verkehrsunfalls, bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, indem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll die Vorschrift zu verletzen. So ist bei Bußgeldsachen nicht der Zugang des Bußgeldbescheids maßgeblich, sondern der Tag an welchem der Verstoß begangen wurde. In allen weiteren Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, indem Sie als Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder haben soll, gegen Rechtspflichten bzw. Rechtsvorschriften zu verstoßen. Dies hat zu Folge, dass eine bloße Beratung z.B. zur Prüfung eines Mietvertrages oder Arbeitsvertrages normalerweise nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Gleiches gilt oftmals für eine arbeitsrechtliche Auflösungsvereinbarung. Es ist daher zu empfehlen, vor Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes bei der Rechtsschutzversicherung anzurufen und anzufragen, ob zumindest Deckungsschutz für eine Erstberatung besteht.
  • 5.
    Der Versicherungsumfang richtet sich danach, welche Art der Rechtsschutzversicherung sie abgeschlossen haben. Hierbei ist darauf zu achten, dass Rechtsschutzversicherungen Versicherungspakete anbieten, welche auf ihren persönlichen Bedarf zugeschnitten sind.

Zu unterscheiden ist hier der Familienrechtsschutz, der Verkehrsrechtsschutz, sowie der Grundstück- und Mietrechtsschutz. Selbst wenn der Familienrechtsschutz normalerweise Vertragsrechtsschutz beinhaltet, sind hier Streitigkeiten aus dem Mietvertrag nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Der Familienrechtsschutz ist insbesondere zu empfehlen für Personen, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier sind sämtliche Lohn- und Kündigungsrechtsstreite, sofern sie in den versicherten Zeitraum fallen, vom Versicherungsschutz normalerweise umfasst. Da im arbeitsgerichtlichem Verfahren 1. Instanz jeder Beteiligte seine Kosten unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen selber zu tragen hat, ist eine Rechtsschutzversicherung aufgrund der hier anfallenden hohen Kosten sehr ratsam.

Sofern sie Halter eines Fahrzeuges sind, ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung ratsam. Oftmals sind nach einem Unfallgeschehen zu Feststellung der Verschuldensfrage Sachverständigengutachten erforderlich. Gleiches gilt für die Feststellung des Schadens. Um sich das hierdurch entstehende hohe Kostenrisiko nicht von Rechtsstreitigkeiten abhalten zu lassen, ist auch im verkehrsrechtlichen Bereich eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Möglicherweise kann diese auch mit Selbstbeteiligung abgeschlossen werden, welche oftmals die Versicherungsbeiträge verringert.

Sofern man Mieter einer Wohnung ist, ist aus dem Mietverhältnis entstehende Streitigkeiten eine Mietrechtsschutzversicherung erforderlich. Mietstreitigkeiten sind grundsätzlich nicht in der Familienrechtsschutzversicherung enthalten. Da Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis häufig jedoch nicht sehr kostenintensiv sind, ist vorliegend ein Selbstbehalt bei der Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt sinnvoll.

Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Arten Rechtsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Hier haben sich die Rechtsschutzversicherungen Risikoausschlüsse vorbehalten. So sind z.B. Rechtsangelegenheiten nicht mit versichert, welche im ursächlichem Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, dass sich im Eigentum oder Besitzes des Versicherungsnehmers befindet oder dass dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. Gleiches gilt für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen. Dies hat zu Folge, dass z.B. Schadenersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, welche ihnen gegenüber geltend gemacht werden, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Lediglich die Geltendmachung des eigenen Schaden wird vom Rechtsschutzversicherer getragen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass im Bereich des Familien- und Erbrechtes lediglich Beratungsrechtsschutz besteht. Scheidungs- sowie Unterhaltsstreitigkeiten werden daher nicht voll von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Die Bezeichnung „Familienrechtsschutz“ ist somit irreführend. Auch das eigene Konkurs- oder Vergleichsverfahren steht nicht unter Versicherungsschutz. Gleiches gilt für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. So sind im Falle des Verkehrsrechtsschutzes, z.B. Bußgeldangelegenheiten, mit Ausnahmen von Halt- und Parkverstöße, vom Versicherungsschutz umfasst. Das Angehen gegen die angefallenden Abschleppkosten ist jedoch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Ein wichtiger Ausschlußtatbestand ist zudem die Geltendmachung von Ansprüchen aus übertragenem Recht. Sofern sie daher für eine Dritten aufgrund einer Abtretung, Ansprüche geltend machen wollen, steht dies oftmals nicht unter Versicherungsschutz.

Da diese Aufzählung jedoch nicht abschließend ist, wird nochmals darauf hingewiesen, dass es ratsam ist, vor Aufsuchen eines Rechtsanwaltes, den Versicherungsschutz mit dem Rechtsschutzversicherer abzuklären.

Sofern ein Versicherungsfall grundsätzlich unter Versicherungsschutz steht, werden vom Rechtsschutzversicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendigen Kosten getragen. Notwendig sind die Kosten, wenn die Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Als notwendig werden nur die Kosten eines einzigen Rechtsanwaltes angesehen. Sofern sie mit dem von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwalt unzufrieden sind und einen Anwaltswechsel vornehmen, ist der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, hierdurch entstehende Mehrkosten zu tragen. Gleiches gilt, wenn sie eine Anwalt an ihrem Wohnort aufsuchen, der Gerichtsort jedoch nicht mehr als 100km Luftlinie vom Wohnort entfernt ist und der Anwalt sodann Abwesenheitsgeld geltend macht. Im Einzelfall sollten sie hier den Anwalt bitten, eine kurze Prüfung vorzunehmen, ob ihnen Mehrkosten entstehen würden. Ein kurzer Rückruf beim Rechtsschutzversicherer kann ebenfalls hilfreich sein.

Ihr Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt des Rechtsschutzfalles verjährt in zwei Jahren, wobei Verjährungsbeginn der Schluss des Kalenderjahres ist, indem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen eingeleitet wurden. Sie müssen dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich anzeigen und ihm sämtliche Unterlagen zur Prüfung von dessen Eintrittspflicht zur Verfügung stellen. Der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt übernimmt die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung kollanzweise. Grundsätzlich wäre er hierzu nicht verpflichte, da das Versicherungsverhältnis zwischen ihnen und dem Rechtsschutzversicherer besteht. Bevor sie den Rechtsanwalt bitten, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung durchzuführen, sollten sie hier durch entstehende mögliche Kosten abklären. Kosten die durch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung anfallen, werden von dieser selbst nicht getragen.

Fazit:
Eine Rechtsschutzversicherung kann insbesondere für Halter eines Kfz, wie auch für Arbeitnehmer sehr ratsam sein. Das mögliche Kostenrisiko schreckt dann nicht mehr von der Geltendmachung möglicherweise berechtigter Ansprüche ab. Vor Abschluss der Versicherung sollte man sich jedoch hinreichend informieren, welcher Umfang angeraten ist.
Zudem sollte vor der jeweiligen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts die Kostentragung mit der Rechtsschutzversicherung vorab abgeklärt werden.

Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin
HAYDNSTR.18
12203 BERLIN
Tel. 844 6880


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