
Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe März:
| Recht Aktuell |
Die elterliche Sorge - Im Bereich der elterlichen Sorge (e.S.) gibt es wesentliche Änderungen des bisherigen Rechts, denn der grundlegende Unterschied zwischen der e.S. für eheliche und nichteheliche Kinder entfällt. Die Bestimmungen der §§ 1626 ff. BGB gelten künftig für alle minderjährigen Kinder. Deshalb sind die besonderen Vorschriften der §§ 1705-1711 BGB alte Fassung, die die e.S. für nichteheliche Kinder geregelt haben, ersatzlos gestrichen worden. Nunmehr können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame e.S. für ihr nichteheliches Kind erhalten. Der Begriff der elterlichen Sorge ist durch die Kindschaftsreform nicht verändert worden; er beinhaltet nach wie vor die Personen und Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Neu ist eine Regelung für den Fall, daß Eltern, denen die gemeinsame Sorge zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben. Hier ist künftig zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind und Angelegenheiten des täglichen Lebens zu unterscheiden. Im ersteren Fall ist, wie bisher, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich; bei Angelegegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein entscheiden. Doch hat bei „Gefahr im Verzug“ - z.B. Unfällen - jeder Elternteil das Recht, die zum Wohl des Kindes notwendigen Maßnahmen allein zu ergreifen, muß aber den anderen Elternteil unverzüglich davon unterrichten. 1. Den Eltern steht die gemeinsame Sorge zu, wenn sie im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nachträglich geheiratet
haben. Haben die Eltern des Kindes nicht geheiratet, steht ihnen die gemeinsame
Sorge zu, wenn sie diese übernehmen wollen. Sie müssen in diesem
Fall Sorgeerklärungen abgeben, die öffentlich zu beurkunden sind. 2. Sind die Eltern nicht miteinader verheiratet und haben nicht beide Elternteile
eine Sorgeerklärung abgegeben, steht der Mutter die Alleinsorge zu. 3. Das Getrenntleben der Eltern oder ihre Ehescheidung hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Ausübung der e.S.. Auch nach der Ehescheidung üben die Eltern die e.S. gemeinsam aus. Das Familiengericht bestimmt künftig nicht mehr, wem die e.S. nach der Scheidung zustehen soll. Doch hat dann, wenn die Eltern auf Dauer getrennt leben, jeder Elternteil die Möglichkeit, die Übertragung der e.S. auf ihn beim Familiengericht zu beantragen. Steht der nicht verheirateten Mutter die Alleinsorge für ihr Kind zu und lebt sie nicht mit dem Vater zusammen, kann dieser mit Zustimmung der Mutter beim Familiengericht beantragen, ihm die e.S. allein zu übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. 4. Es ist für nichteheliche Lebensgemeinschaften durch das Kindschaftsreformgesetz
vieles einfacher geworden. Der vorstehende Artikel gibt nur einen Überblick
über die derzeit geltende Gesetzeslage. Sofern bei Ihnen ein abweichender
Fall vorliegt oder eine besondere Regelung getroffen werden soll, sollten
Sie sich an kompetenter Stelle über ihre Regelungsmöglichkeiten
erkundigen. Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin ANWALTSSOZIETÄT |