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Recht aktuell |
Der Erbfall
Vorwegnehmend unterscheidet man zwei Arten von Erben: die gesetzlichen
Erben und die gewillkürten Erben.
A. Stellung der gesetzlichen Erben
Unter gesetzlichen Erben versteht man den Kreis der Abkömmlinge
des Erblassers gem. § 1924 BGB. Die Abkömmlinge des Erblassers
sind auch dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie der Erblasser durch eine
testamentarische Verfügung vom Erbe ausgeschlossen hat. Nur in ganz
wenigen Ausnahmen ist auch ein Ausschluß des Pflichtteilsberechtigten
möglich. Mit anderen Worten: Abkömmlinge des Erblassers erben
immer.Es erben jedoch nur die Abkömmlinge, die am nächsten mit
dem Erblasser verwandt sind. Entfernte Verwandte werden dann von der Erbfolge
ausgeschlossen, wenn noch nähere vorhanden sind. Zum Beispiel erben
erst die Kinder des Erblassers und seine Ehefrau/Ehemann, und erst wenn
die Kinder verstorben sind und der Erblasser nach den eigenen Kindern verstirbt,
erben auch die Enkel des Erblassers direkt.
a)
Probleme beim Erben treten immer dann auf, wenn einer der gesetzlichen
Erben den Nachlaß in Besitz nimmt und versucht zu verhindern, dass
der andere Erbberechtigte seinen Anteil nicht bekommt. Jeder Erbe, ob Miterbe
oder Pflichtteilsberechtigter hat, gegenüber demjenigen, der den Nachlaß
in Besitz genommen hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß.
Es ist von demjenigen, der den Nachlaß in Besitz genommen hat, ein
Nachlaßverzeichnis für den Zeitpunkt des Todes zu erstellen.
Weigert sich der Nachlaßbesitzer diese Auskunft zu erteilen, können
die Berechtigten auf Auskunft klagen. Das Urteil kann dann mit Zwangsmitteln
wie Zwangsgeld oder Zwangshaft im äußersten Fall durchgesetzt
werden.
b)
Nach Erteilung der Auskunft kann der so ermittelte Erbteil eingeklagt
werden, wenn sich der Nachlaßbesitzer noch immer weigert den Anteil
herauszugeben. Im übrigen können auch Personen, die sich keinen
Anwalt leisten können, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn
bei ihnen die Voraussetzungen der Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe
vorliegen.
c)
Ob es sich überhaupt lohnt, als gesetzlicher Erbe das Erbe anzutreten,
ist oftmals nicht einfach abzuwägen, da über die Vermögensverhältnisse
der entfernten Verwandten oder auch der Eltern bei den Kindern oder anderen
Abkömmlingen Ungewissheit herrscht. Banken z.B geben ohne Erbschein
keine Auskunft über ein Konto des Erblassers. Raten kann man hier
nur bei Ungewissheit über das Vermögen aber Gewissheit über
das Bestehen von Schulden, das Erbe nicht anzunehmen und binnen der gesetzlichen
Frist des § 1944 BGB binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers
die Erbschaft beim zuständigen Nachlaßgericht auszuschlagen.
Nachlaßgericht ist das zuständige Amtsgericht am Wohnort des
Verstorbenen. Dort kann man eine Ausschlagungserklärung beim Rechtspfleger
zu Protokoll geben.
B. Stellung der testamentarischen Erben
Die testamentarisch bedachten Personen müssen nicht mit dem Erblasser
verwandt sein. Sie sind nur im Testament von diesem bedacht worden. Natürlich
können sich dann die gesetzlichen Erben (Abkömmlinge) bei dem
Erben melden und ihr Pflichtteil einklagen. Dieser Pflichtteilsanspruch
der gesetzlichen Erben besteht bis auf wenige unbeachtliche Ausnahmen immer,
so dass sich die Erbmasse um diesen Anteil schmälert. Sofern die gesetzlichen
Erben der Ansicht sind, daß der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung
des Testaments nicht mehr testierfähig war, können sie das Testament
auch anfechten. Dies kann jedoch nur innerhalb von den gesetzlichen Fristen
des § 2082 BGB erfolgen, also binnen eines Jahres nach Kenntnis des
Anfechtungsgrundes, d.h. z.B. ab Kenntnis, dass die Testierfähigkeit
des Erblassers nicht gegeben war. Kommt man mit der Anfechtung nicht durch,
kann man immer noch den Pflichtteil des Erbes beanspruchen, aber auch hier
sind Fristen zur Geltendmachung zu wahren.
Fazit:
Grundsätzlich gilt auch hier, daß jeder Fall anders ist
und eine Reihe von Punkten zu bedenken sind, insbesondere deshalb, weil
gerade ein Testament dem Sinn entsprechend ausgelegt werden muß.
Diese Auslegung geschieht letztendlich im Streitfall vor Gericht. Jeder,
der ein Testament erstellen will, ist daher gut beraten, sich vorab bei
einem Rechtsanwalt nach der richtigen Formulierung für sein Testament
oder über verschiedene Formen der Testamente, notarielle oder handgeschriebene,
zu erkundigen, um späteren Streit in der Familie oder zwischen den
Erben zu vermeiden. Auch derjenige der Pflichtteilsberechtigter ist oder
testamentarischer Erbe kann sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche
an einen Rechtsanwalt wenden, damit seine Möglichkeiten zur Durchsetzung
der Erbschaft geklärt werden. Beraten lassen kann man sich jedoch
auch bei verschiedenen Rechtsberatungsstellen für Einkommensschwache,
die die Bezirksämter eingerichtet haben. Natürlich nur unter
der Voraussetzung, daß man einkommensschwach ist.
Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT
WACKER & SILBERMANN
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12203 BERLIN
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