Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe Mai:

Serie
Recht aktuell

Der Erbfall

Vorwegnehmend unterscheidet man zwei Arten von Erben: die gesetzlichen Erben und die gewillkürten Erben.

A. Stellung der gesetzlichen Erben

Unter gesetzlichen Erben versteht man den Kreis der Abkömmlinge des Erblassers gem. § 1924 BGB. Die Abkömmlinge des Erblassers sind auch dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie der Erblasser durch eine testamentarische Verfügung vom Erbe ausgeschlossen hat. Nur in ganz wenigen Ausnahmen ist auch ein Ausschluß des Pflichtteilsberechtigten möglich. Mit anderen Worten: Abkömmlinge des Erblassers erben immer.Es erben jedoch nur die Abkömmlinge, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Entfernte Verwandte werden dann von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn noch nähere vorhanden sind. Zum Beispiel erben erst die Kinder des Erblassers und seine Ehefrau/Ehemann, und erst wenn die Kinder verstorben sind und der Erblasser nach den eigenen Kindern verstirbt, erben auch die Enkel des Erblassers direkt.

a)
Probleme beim Erben treten immer dann auf, wenn einer der gesetzlichen Erben den Nachlaß in Besitz nimmt und versucht zu verhindern, dass der andere Erbberechtigte seinen Anteil nicht bekommt. Jeder Erbe, ob Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter hat, gegenüber demjenigen, der den Nachlaß in Besitz genommen hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlaß. Es ist von demjenigen, der den Nachlaß in Besitz genommen hat, ein Nachlaßverzeichnis für den Zeitpunkt des Todes zu erstellen. Weigert sich der Nachlaßbesitzer diese Auskunft zu erteilen, können die Berechtigten auf Auskunft klagen. Das Urteil kann dann mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld oder Zwangshaft im äußersten Fall durchgesetzt werden.

b)
Nach Erteilung der Auskunft kann der so ermittelte Erbteil eingeklagt werden, wenn sich der Nachlaßbesitzer noch immer weigert den Anteil herauszugeben. Im übrigen können auch Personen, die sich keinen Anwalt leisten können, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen der Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe vorliegen.

c)
Ob es sich überhaupt lohnt, als gesetzlicher Erbe das Erbe anzutreten, ist oftmals nicht einfach abzuwägen, da über die Vermögensverhältnisse der entfernten Verwandten oder auch der Eltern bei den Kindern oder anderen Abkömmlingen Ungewissheit herrscht. Banken z.B geben ohne Erbschein keine Auskunft über ein Konto des Erblassers. Raten kann man hier nur bei Ungewissheit über das Vermögen aber Gewissheit über das Bestehen von Schulden, das Erbe nicht anzunehmen und binnen der gesetzlichen Frist des § 1944 BGB binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers die Erbschaft beim zuständigen Nachlaßgericht auszuschlagen. Nachlaßgericht ist das zuständige Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Dort kann man eine Ausschlagungserklärung beim Rechtspfleger zu Protokoll geben.

B. Stellung der testamentarischen Erben

Die testamentarisch bedachten Personen müssen nicht mit dem Erblasser verwandt sein. Sie sind nur im Testament von diesem bedacht worden. Natürlich können sich dann die gesetzlichen Erben (Abkömmlinge) bei dem Erben melden und ihr Pflichtteil einklagen. Dieser Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben besteht bis auf wenige unbeachtliche Ausnahmen immer, so dass sich die Erbmasse um diesen Anteil schmälert. Sofern die gesetzlichen Erben der Ansicht sind, daß der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig war, können sie das Testament auch anfechten. Dies kann jedoch nur innerhalb von den gesetzlichen Fristen des § 2082 BGB erfolgen, also binnen eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, d.h. z.B. ab Kenntnis, dass die Testierfähigkeit des Erblassers nicht gegeben war. Kommt man mit der Anfechtung nicht durch, kann man immer noch den Pflichtteil des Erbes beanspruchen, aber auch hier sind Fristen zur Geltendmachung zu wahren.

Fazit:
Grundsätzlich gilt auch hier, daß jeder Fall anders ist und eine Reihe von Punkten zu bedenken sind, insbesondere deshalb, weil gerade ein Testament dem Sinn entsprechend ausgelegt werden muß. Diese Auslegung geschieht letztendlich im Streitfall vor Gericht. Jeder, der ein Testament erstellen will, ist daher gut beraten, sich vorab bei einem Rechtsanwalt nach der richtigen Formulierung für sein Testament oder über verschiedene Formen der Testamente, notarielle oder handgeschriebene, zu erkundigen, um späteren Streit in der Familie oder zwischen den Erben zu vermeiden. Auch derjenige der Pflichtteilsberechtigter ist oder testamentarischer Erbe kann sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an einen Rechtsanwalt wenden, damit seine Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbschaft geklärt werden. Beraten lassen kann man sich jedoch auch bei verschiedenen Rechtsberatungsstellen für Einkommensschwache, die die Bezirksämter eingerichtet haben. Natürlich nur unter der Voraussetzung, daß man einkommensschwach ist.

Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin

ANWALTSSOZIETÄT
WACKER & SILBERMANN
HAYDNSTR.18
12203 BERLIN
Tel. 844 6880


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