Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe November:
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Wann ist ein Bürgschaftsvertrag wirksam? Wann ist er sittenwidrig? Unter welchen Voraussetzungen eine Bürgschaft wirksam ist, wann
der Bürge in Anspruch genommen werden kann und welches Interesse der
Gläubigerbanken mitspielt, soll im Folgenden dargestellt werden.
1. Anspruch gegen den Bürgen
Eine wirksame Bürgschaft setzt eine formgerechte, d.h. schriftliche Bürgschaftserklärung i.S.v. § 765, 766 S.1 BGB voraus. Wurde eine solche gegenüber dem kreditgebenden Institut abgegeben, verpflichtet sich die sich verbürgende Person, für die Schulden des Kreditnehmers einzustehen, falls dieser nicht zahlen kann. 2. Besonderheiten bei Bürgschaften von Kindern bzw. Ehegattenbürgschaften Selbst wenn ein Kind des Kreditnehmers ordnungsgemäß eine schriftliche Bürgschaftserklärung gegenüber bei der Bank abgibt, kann der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und somit nichtig sein mit der Folge, dass das bürgende Kind nicht für die Schulden des kreditnehmenden Elternteils haftet. Ob dies auch in Ihrem Fall zutrifft, kann nicht generell beurteilt werden. Exemplarisch werden im folgenden einige Beispielsfälle erläutert: Auch wenn diese Fälle nicht auf Ihren Fall zutreffen, lohnt es sich Rechtsrat bei einer Beratungsstelle der Bezirksämter, dem Verbraucherverband oder einem Rechtsanwalt einzuholen.
Auch das Lebensalter und die Geschäftserfahrenheit des bürgenden Kindes sowie das Beratungsverhalten der Bank spielen dabei eine große Rolle. Verbürgt sich beispielsweise eine 17-jährige Tochter gegenüber einer Bank, die ihrem Vater einen Kredit gewährt hat, für diesen und befindet sie sich noch in der Berufsausbildung und ist auch sonst wenig geschäftserfahren, wird sie kaum in der Lage sein die Kreditsumme aufzubringen. Eine solche Bürgschaft wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam,
die Tochter könnte von der Bank daher nicht in Anspruch genommen werden.
Wäre auch hier der Bürgschaftsvertrag unter den einfacheren Voraussetzungen unwirksam, könnte sich ein Kreditnehmer leicht seiner vertraglichen Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank entziehen. Um derartige Vermögensverschiebungen zu ungunsten der Bank zu vermeiden, müssen bei Ehegattenbürgschaften für die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages weitere folgende Indizien gegeben sein, z.B.:
3. Fazit
Dies kann ruinöse Folgen haben, daher ist bei Übernahme einer Bürgschaft stets äußerste Vorsicht und gegebenenfalls anwaltliche Beratung geboten. Monika Wacker, Rechtsanwältin |