Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe November:



 
 

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Fremde Schulden bürgen

Wann ist ein Bürgschaftsvertrag wirksam?
Wann ist er sittenwidrig?


Bei Aufnahme von Krediten verlangen Banken i.d.R. Sicherheiten oft in Form von Bürgschaften von nahen Angehörigen wie Kindern oder Ehegatten.

Unter welchen Voraussetzungen eine Bürgschaft wirksam ist, wann der Bürge in Anspruch genommen werden kann und welches Interesse der Gläubigerbanken mitspielt, soll im Folgenden dargestellt werden.
 

1. Anspruch gegen den Bürgen
Ein Anspruch eines Kreditgebers gegen einen Bürgen bzw. Mitbürgen entsteht nur dann, wenn zwischen dem Kreditgeber und der sich verbürgenden Person ein wirksamer Bürgschaftsvertrag vereinbart wurde und der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Kredits ausfällt.

Eine wirksame Bürgschaft setzt eine formgerechte, d.h. schriftliche Bürgschaftserklärung i.S.v. § 765, 766 S.1 BGB voraus.

Wurde eine solche gegenüber dem kreditgebenden Institut abgegeben, verpflichtet sich die sich verbürgende Person, für die Schulden des Kreditnehmers einzustehen, falls dieser nicht zahlen kann.

2. Besonderheiten bei Bürgschaften von Kindern bzw. Ehegattenbürgschaften
Bei Bürgschaften von Kindern für ihre Eltern bzw. Bürgschaften von Ehegatten ist jedoch besondere Vorsicht geboten.

Selbst wenn ein Kind des Kreditnehmers ordnungsgemäß eine schriftliche Bürgschaftserklärung gegenüber bei der Bank abgibt, kann der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und somit nichtig sein mit der Folge, dass das bürgende Kind nicht für die Schulden des kreditnehmenden Elternteils haftet.

Ob dies auch in Ihrem Fall zutrifft, kann nicht generell beurteilt werden.

Exemplarisch werden im folgenden einige Beispielsfälle erläutert:

Auch wenn diese Fälle nicht auf Ihren Fall zutreffen, lohnt es sich Rechtsrat bei einer Beratungsstelle der Bezirksämter, dem Verbraucherverband oder einem Rechtsanwalt einzuholen.

  • Nichtig ist die Bürgschaft, wenn das sich verbürgende Kind durch den Bürgschaftsvertrag ungewöhnlich stark belastet wird.
Eine solche Belastung liegt z.B. vor, wenn zwischen dem zurückzuzahlenden Betrages und der Zahlungsfähigkeit des Bürgen ein besonders grobes Mißverhältnis besteht.

Auch das Lebensalter und die Geschäftserfahrenheit des bürgenden Kindes sowie das Beratungsverhalten der Bank spielen dabei eine große Rolle.

Verbürgt sich beispielsweise eine 17-jährige Tochter gegenüber einer Bank, die ihrem Vater einen Kredit gewährt hat, für diesen und befindet sie sich noch in der Berufsausbildung und ist auch sonst wenig geschäftserfahren, wird sie kaum in der Lage sein die Kreditsumme aufzubringen.

Eine solche Bürgschaft wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, die Tochter könnte von der Bank daher nicht in Anspruch genommen werden.
 

  • Bei einer Ehegattenbürgschaft verbürgt sich der eine Ehegatte für den anderen gegenüber dem Kreditgeber.
Hier ist hinsichtlich der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages zwischen Bürge und Kreditgeber ein strengerer Maßstab anzulegen.

Wäre auch hier der Bürgschaftsvertrag unter den einfacheren Voraussetzungen unwirksam, könnte sich ein Kreditnehmer leicht seiner vertraglichen Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank entziehen.

Um derartige Vermögensverschiebungen zu ungunsten der Bank zu vermeiden, müssen bei Ehegattenbürgschaften für die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages weitere folgende Indizien gegeben sein, z.B.:

  • Ausnutzen einer seelischen Zwangslage oder der
  • geschäftlichen Unerfahrenheit des bürgenden Ehegatten durch die Bank,
  • Beeinflussung des sich verbürgenden Ehepartners,
  • Verschweigen von Haftungsrisiken durch die Bank.


Ist dies nicht gegeben und bleibt der Bürgschaftsvertrag demnach wirksam, wird der Bürge voll in seine Pflicht genommen und haftet für die Kreditsumme gegenüber dem Kreditgeber.
 

3. Fazit
Viele Leute erklären sich oft zu leicht bereit, eine Bürgschaft für jemanden zu übernehmen, da sie sich der Folgen nicht bewußt sind, die eintreten, wenn sie tatsächlich aus der Bürgschaft in Haftung genommen werden.

Dies kann ruinöse Folgen haben, daher ist bei Übernahme einer Bürgschaft stets äußerste Vorsicht und gegebenenfalls anwaltliche Beratung geboten.

Monika Wacker, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT WACKER & SILBERMANN
HAYDNSTR.18, 12203 BERLIN
Tel. 844 68 80


zurück | letzte Änderung: 01. November 2000, webmaster