Zeitungen des Jahres 2000, Ausgabe Oktober:
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Immer wieder kommt es vor, daß eine gekaufte Sache sich als defekt, funktionsuntüchtig, zu groß oder zu klein herausstellt und der Käufer sie dann i.d.R. umtauschen oder zurückgeben und das von ihm gezahlte Geld zurückerhalten, d.h. wandeln oder den Kaufpreis mindern möchte. Diese Fälle der Schlechtleistung werden durch die Regeln der sog. Sachmängelgewährleistung erfaßt, in deren Rahmen sich Rechte des Käufers grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen ergeben, die hier im Folgenden dargestellt werden sollen. 1. Wirksamer Kaufvertrag Ein Kaufvertrag kommt i.d.R. formlos zustande, so auch bei den Bargeschäften und Einkäufen des täglichen Lebens, d.h. durch Vorzeigen und Abkassieren der gewählten Ware an der Kasse oder etwa durch mündliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Nur in bestimmten Fällen bedarf ein Kaufvertrag einer besonderen Form, so z.B. beim Grundstückskauf. Hier ist der Kaufvertrag grundsätzlich erst wirksam, wenn er notariell beurkundet ist. Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor, ergeben sich aus ihm Rechte und Pflichten sowohl des Käufers, als auch des Verkäufers. 2. Mangelhaftigkeit der gekauften Sache Damit der Käufer seine Rechte bzgl. der erworbenen Sache überhaupt geltend machen kann, muß die Sache mangelhaft, d.h. defekt sein oder eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft nicht haben. Zwar kann es vorkommen, daß der Verkäufer auch bei mangelfreier Ware einen Umtausch oder die gegenseitige Rückgabe von Ware und Kaufpreis akzeptiert. Eine Verpflichtung hierzu besteht für ihn allerdings nicht, ein solches Verhalten auf Verkäuferseite erfolgt grundsätzlich im Wege der Kulanz. Will der Käufer eine Sache umtauschen bzw. verlangt er unter Rückgabe der Sache sein Geld zurück, weil die betreffende Sache ihm doch nicht mehr gefällt, er sie nicht gebrauchen kann oder sein ursprüngliches Interesse an ihr weggefallen ist, hat er demnach keinen rechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer, sondern ist auf dessen Einverständnis bzgl. etwa eines Umtausches angewiesen. 3. Vorliegen des Mangels bei Übergabe der Sache Entsteht ein Mangel erst später und ist er allein dem Käufer zuzuschreiben, hat dieser keinen Anspruch gegen den Verkäufer. 4. Kein Gewährleistungsausschluß Wurde der Käufer vom Verkäufer jedoch arglistig getäuscht, haftet letzterer immer. 5. Keine Verjährung Die Verjährungsfristen richten sich nach den einzelnen Vertragstypen; beim Kauf beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache, danach kann der Käufer weder umtauschen noch den Kaufpreis mindern. 6. Mögliche Gewährleistungsansprüche Wandelung ist die Rückgängigmachung des Vertrages, d.h. Käufer und Verkäufer müssen die jeweils erhaltenen Leistungen (Kaufsache und Kaufpreis) einander zurückgeben. Minderung bedeutet Herabsetzung des Kauf-preises um den Wertverlust, der durch den Mangel verursacht wird. Beide Ansprüche kann der Käufer jedoch nur mit dem Einverständnis des Verkäufers durchsetzen. Schadensersatz kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer ihm eine bestimmte Eigenschaft der Sache zugesichert hat, und diese fehlt, oder wenn er ihn arglistig getäuscht hat. Jedenfalls muß die betreffende Sache mangelhaft sein und ein Beleg über den Kauf vorgelegt werden. Fazit: Monika Wacker, Rechtsanwältin |