Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe April:
| ... | Versicherungspflichten des Arbeitgebers
Wie weit reichen diese insbesondere bei Arbeits- und Wegeunfällen? In einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Während der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit verpflichtet ist, unterliegt der Arbeitgeber neben der Vergütungspflicht vor allem allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, zu denen insbesondere die Verkehrssicherungspflichten gehören. Wie weitreichend diese Verkehrssicherungspflichten etwa bei Arbeits - oder sog. Wegeunfällen sind, soll in nachstehendem Beitrag erörtert werden. Bestehendes Arbeitsverhältnis - Bestehende Pflichten Damit überhaupt Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen können, muß zunächst ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen diesen geschlossen sein. Ist der Arbeitsvertrag wirksam, so ist der Arbeitnehmer durch ihn zur Leistung der Arbeit im vereinbarten Umfang und daneben zur Interessenwahrnehmung und Unterlassung bestimmter Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber (sog. Treuepflicht) verpflichtet. Im Gegenzug muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung eine entsprechende Vergütung zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers erschöpfen sich jedoch nicht in der Lohnzahlung. Vielmehr trägt er gewisse Fürsorgepflichten, bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig werden könnte. Allgemeine Fürsorgepflichten und Folgen der Pflichtverletzung Der allgemeine Inhalt der Fürsorgepflicht kann nicht abstrakt beschrieben werden, da er stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Jedenfalls fließen aus ihr Schutz-, Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Auskunftspflichten. Der Arbeitgeber hat Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und die Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur des Betriebes und der Arbeit es gestatten. Erfüllt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht
nicht bzw. verletzt er sie, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
verweigern, ohne jedoch seinen Anspruch auf Vergü-tung zu verlieren.
Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft, steht dem
Arbeit-geber ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu; Schmerzensgeld kann
jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber zu-gleich eine
unerlaubte Handlung begangen hat.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen ist zu beachten, dass der Arbeit-nehmer beweisen muß, dass ein zur Herbei-führung des Schadens geeigneter ordnungswidriger Zustand vorlag. Die Beweislast für sein Nichtverschulden trägt hingegen der Arbeitgeber. Des weiteren sollte der Arbeitnehmer bei Erhebung von Ansprüchen
bedenken, dass eventuelles eigenes Verschulden, d.h. Mitverschulden die
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers mildern oder gar ausschließen
kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ihm bekannt gewordene
Gefahren nicht rechtzeitig gemeldet oder wenn er vorhandene Schutzeinrichtungen
nicht benutzt hat.
Fraglich ist wie die Haftung des Arbeitgebers / Unternehmers bei Arbeits- und Wegeunfällen geregelt ist. Die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeit-nehmer wegen eigener Körperverletzungen ist nach den §§ 104 ff. SGB VII dahingehend eingeschränkt, dass er grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Grund für diesen Haf-tungsausschluß ist, dass die Unternehmer in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen sind, die die Funktion einer Haftpflichtversiche-rung einnehmen und somit für Arbeitsunfälle einzustehen haben. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer Entschädigung auch erlangt, wenn der Arbeitgeber leistungsunfähig ist oder den Arbeitgeber eigenes Mitverschul-den am Unfall trifft. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein versicherter Arbeitnehmer bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.v. §§ 8 ff. SGB VII erlitten hat. Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten dem Arbeitgeber objektiv dienlich sein können. Bei einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung ist also, dass der Unfall bei der Ausübung dieser Tätigkeit geschehen ist. Versicherungsschutz besteht demnach z.B. bei Unfällen mit betrieblichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Einrichtungen oder einer Dienstreise. Arbeitnehmer, die in der Mittagspause jedoch spazieren gehen und sich dabei verletzen, haben keinen Arbeitsunfall erlitten, weil der Aufenthalt im Freien zwar zur Erholung dient, aber in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb gehört. Ebensowenig besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer die versicherte
Tätigkeit durch eine private Verrichtung unterbricht für den
Zeitraum der Unterbrechung, sofern dieser nicht ganz unerheblich
ist. Zu den Arbeitsunfäl-len gehören ferner die sog. Wegeunfälle.
Ein solcher liegt vor, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung
und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers eingetreten ist. Unerheblich
ist dabei, auf welche Ursachen er zurückzuführen ist. Der Weg
beginnt mit dem Verlassen der Haustür, umfaßt jedoch lediglich
den Weg zur Arbeitsstelle bzw. zum Ort der jeweiligen Tätigkeit, wobei
geringfügige Abweichungen den Versicherungsschutz nicht aushebeln.
Fazit
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Während der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit verpflichtet ist, unterliegt der Arbeitgeber neben der Vergütungspflicht vor allem allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, zu denen insbesondere die Verkehrssicherungspflichten gehören. Wie weitreichend diese Verkehrssicherungspflichten etwa bei Arbeits - oder sog. Wegeunfällen sind, soll in nachstehendem Beitrag erörtert werden. Bestehendes Arbeitsverhältnis - Bestehende Pflichten Damit überhaupt Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen können, muß zunächst ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen diesen geschlossen sein. Ist der Arbeitsvertrag wirksam, so ist der Arbeitnehmer durch ihn zur Leistung der Arbeit im vereinbarten Umfang und daneben zur Interessenwahrnehmung und Unterlassung bestimmter Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber (sog. Treuepflicht) verpflichtet. Im Gegenzug muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung eine entsprechende Vergütung zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers erschöpfen sich jedoch nicht in der Lohnzahlung. Vielmehr trägt er gewisse Fürsorgepflichten, bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig werden könnte. Allgemeine Fürsorgepflichten und Folgen der Pflichtverletzung Der allgemeine Inhalt der Fürsorgepflicht kann nicht abstrakt beschrieben werden, da er stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Jedenfalls fließen aus ihr Schutz-, Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Auskunftspflichten. Der Arbeitgeber hat Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und die Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur des Betriebes und der Arbeit es gestatten. Erfüllt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht
nicht bzw. verletzt er sie, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
verweigern, ohne jedoch seinen Anspruch auf Vergü-tung zu verlieren.
Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft, steht dem
Arbeit-geber ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu; Schmerzensgeld kann
jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber zu-gleich eine
unerlaubte Handlung begangen hat.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen ist zu beachten, dass der Arbeit-nehmer beweisen muß, dass ein zur Herbei-führung des Schadens geeigneter ordnungswidriger Zustand vorlag. Die Beweislast für sein Nichtverschulden trägt hingegen der Arbeitgeber. Des weiteren sollte der Arbeitnehmer bei Erhebung von Ansprüchen
bedenken, dass eventuelles eigenes Verschulden, d.h. Mitverschulden die
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers mildern oder gar ausschließen
kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ihm bekannt gewordene
Gefahren nicht rechtzeitig gemeldet oder wenn er vorhandene Schutzeinrichtungen
nicht benutzt hat.
Fraglich ist wie die Haftung des Arbeitgebers / Unternehmers bei Arbeits- und Wegeunfällen geregelt ist. Die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeit-nehmer wegen eigener Körperverletzungen ist nach den §§ 104 ff. SGB VII dahingehend eingeschränkt, dass er grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Grund für diesen Haf-tungsausschluß ist, dass die Unternehmer in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen sind, die die Funktion einer Haftpflichtversiche-rung einnehmen und somit für Arbeitsunfälle einzustehen haben. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer Entschädigung auch erlangt, wenn der Arbeitgeber leistungsunfähig ist oder den Arbeitgeber eigenes Mitverschul-den am Unfall trifft. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein versicherter Arbeitnehmer bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.v. §§ 8 ff. SGB VII erlitten hat. Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten dem Arbeitgeber objektiv dienlich sein können. Bei einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung ist also, dass der Unfall bei der Ausübung dieser Tätigkeit geschehen ist. Versicherungsschutz besteht demnach z.B. bei Unfällen mit betrieblichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Einrichtungen oder einer Dienstreise. Arbeitnehmer, die in der Mittagspause jedoch spazieren gehen und sich dabei verletzen, haben keinen Arbeitsunfall erlitten, weil der Aufenthalt im Freien zwar zur Erholung dient, aber in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb gehört. Ebensowenig besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer die versicherte
Tätigkeit durch eine private Verrichtung unterbricht für den
Zeitraum der Unterbrechung, sofern dieser nicht ganz unerheblich
ist. Zu den Arbeitsunfäl-len gehören ferner die sog. Wegeunfälle.
Ein solcher liegt vor, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung
und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers eingetreten ist. Unerheblich
ist dabei, auf welche Ursachen er zurückzuführen ist. Der Weg
beginnt mit dem Verlassen der Haustür, umfaßt jedoch lediglich
den Weg zur Arbeitsstelle bzw. zum Ort der jeweiligen Tätigkeit, wobei
geringfügige Abweichungen den Versicherungsschutz nicht aushebeln.
Fazit
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