Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe April:


... Versicherungspflichten des Arbeitgebers
Wie weit reichen diese insbesondere bei Arbeits- und Wegeunfällen?

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Während der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit verpflichtet ist, unterliegt der Arbeitgeber neben der Vergütungspflicht vor allem allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, zu denen insbesondere die Verkehrssicherungspflichten gehören. Wie weitreichend diese Verkehrssicherungspflichten etwa bei Arbeits - oder sog. Wegeunfällen sind,  soll in nachstehendem Beitrag erörtert werden.

Bestehendes Arbeitsverhältnis - Bestehende Pflichten

Damit überhaupt Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen können, muß zunächst ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen diesen geschlossen sein. Ist der Arbeitsvertrag wirksam, so ist der Arbeitnehmer durch ihn zur Leistung der Arbeit im vereinbarten Umfang und daneben zur Interessenwahrnehmung und Unterlassung bestimmter Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber (sog. Treuepflicht) verpflichtet. Im Gegenzug muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung eine entsprechende Vergütung zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers erschöpfen sich jedoch nicht in der Lohnzahlung. Vielmehr trägt er gewisse Fürsorgepflichten, bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig werden könnte.

Allgemeine Fürsorgepflichten und Folgen der Pflichtverletzung

Der allgemeine Inhalt der Fürsorgepflicht kann nicht abstrakt beschrieben werden, da er stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Jedenfalls fließen aus ihr Schutz-, Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Auskunftspflichten.

Der Arbeitgeber hat Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und die Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur des Betriebes und der Arbeit es gestatten.

Erfüllt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht bzw. verletzt er sie, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, ohne jedoch seinen Anspruch auf Vergü-tung zu verlieren. Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft, steht dem Arbeit-geber ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu; Schmerzensgeld kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber zu-gleich eine unerlaubte Handlung begangen hat.
Für bei der Arbeit erlittene Sachschäden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nur dann einzutreten, wenn ihm Verschulden zur Last fällt.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen ist zu beachten, dass der Arbeit-nehmer beweisen muß, dass ein zur Herbei-führung des Schadens geeigneter ordnungswidriger Zustand vorlag. Die Beweislast für sein Nichtverschulden trägt hingegen der Arbeitgeber.

Des weiteren sollte der Arbeitnehmer bei Erhebung von Ansprüchen bedenken, dass eventuelles eigenes Verschulden, d.h. Mitverschulden die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers mildern oder gar ausschließen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ihm bekannt gewordene Gefahren nicht rechtzeitig gemeldet oder wenn er vorhandene Schutzeinrichtungen nicht benutzt hat.
Fortsetzung Seite 14
Fortsetzung von Seite 11
3. Haftung bei Arbeits - oder Wegeunfällen

Fraglich ist wie die Haftung des Arbeitgebers / Unternehmers bei Arbeits- und Wegeunfällen geregelt ist.

Die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeit-nehmer wegen eigener Körperverletzungen ist nach den §§ 104 ff. SGB VII dahingehend eingeschränkt, dass er grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Grund für diesen Haf-tungsausschluß ist, dass die Unternehmer in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen sind, die die Funktion einer Haftpflichtversiche-rung einnehmen und somit für Arbeitsunfälle einzustehen haben. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer Entschädigung auch erlangt, wenn der Arbeitgeber leistungsunfähig ist oder den Arbeitgeber eigenes Mitverschul-den am Unfall trifft.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein versicherter Arbeitnehmer bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.v. §§ 8 ff. SGB VII erlitten hat. Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten dem Arbeitgeber objektiv dienlich sein können.

Bei einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung ist also, dass der Unfall bei der Ausübung dieser Tätigkeit geschehen ist. Versicherungsschutz besteht demnach z.B. bei Unfällen mit betrieblichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Einrichtungen oder einer Dienstreise.

Arbeitnehmer, die in der Mittagspause jedoch spazieren gehen und sich dabei verletzen, haben keinen Arbeitsunfall erlitten, weil der Aufenthalt im Freien zwar zur Erholung dient, aber in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb gehört.

Ebensowenig besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit durch eine private Verrichtung unterbricht für den Zeitraum der Unterbrechung, sofern dieser nicht  ganz unerheblich ist. Zu den Arbeitsunfäl-len gehören ferner die sog. Wegeunfälle.  Ein solcher liegt vor, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers eingetreten ist. Unerheblich ist dabei, auf welche Ursachen er zurückzuführen ist. Der Weg beginnt mit dem Verlassen der Haustür, umfaßt jedoch lediglich den Weg zur Arbeitsstelle bzw. zum Ort der jeweiligen Tätigkeit, wobei geringfügige Abweichungen den Versicherungsschutz nicht aushebeln.
Wer beispielsweise seinen Weg zur Arbeit unterbricht, um sich in einem Kiosk mit Brötchen oder Zeitung zu versorgen, wird auch auf dem Weg vom Auto zum Kiosk und zurück von der Unfallversicherung geschützt.

Fazit
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet, sollte von einem Anwalt seiner Wahl oder einer kostenlosen Beratungs-stelle, wie dem Nachbarschaftsverein Lankwitz überprüfen lassen, ob er Ansprüche gegen eine Berufsgenossenschaft auf Verletztengeld oder andere Entschädigungsleistungen hat. Gerade zur Rehabilitation von Körperschäden stehen der Berufsgenossenchaft oft besser Möglich-keiten und Einrichtungen zur Verfügung als den gesetzlichen Krankenkassen.
Wie weit reichen diese insbesondere bei Arbeits- und Wegeunfällen?
Wie weit reichen diese insbesondere bei Arbeits- und Wegeunfällen?

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Während der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit verpflichtet ist, unterliegt der Arbeitgeber neben der Vergütungspflicht vor allem allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, zu denen insbesondere die Verkehrssicherungspflichten gehören. Wie weitreichend diese Verkehrssicherungspflichten etwa bei Arbeits - oder sog. Wegeunfällen sind,  soll in nachstehendem Beitrag erörtert werden.

Bestehendes Arbeitsverhältnis - Bestehende Pflichten

Damit überhaupt Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen können, muß zunächst ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen diesen geschlossen sein. Ist der Arbeitsvertrag wirksam, so ist der Arbeitnehmer durch ihn zur Leistung der Arbeit im vereinbarten Umfang und daneben zur Interessenwahrnehmung und Unterlassung bestimmter Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber (sog. Treuepflicht) verpflichtet. Im Gegenzug muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung eine entsprechende Vergütung zahlen. Die Pflichten des Arbeitgebers erschöpfen sich jedoch nicht in der Lohnzahlung. Vielmehr trägt er gewisse Fürsorgepflichten, bei deren Verletzung er schadensersatzpflichtig werden könnte.

Allgemeine Fürsorgepflichten und Folgen der Pflichtverletzung

Der allgemeine Inhalt der Fürsorgepflicht kann nicht abstrakt beschrieben werden, da er stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Jedenfalls fließen aus ihr Schutz-, Sorgfalts-, Verkehrssicherungs- und Auskunftspflichten.

Der Arbeitgeber hat Räume Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und die Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur des Betriebes und der Arbeit es gestatten.

Erfüllt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht bzw. verletzt er sie, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern, ohne jedoch seinen Anspruch auf Vergü-tung zu verlieren. Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft, steht dem Arbeit-geber ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu; Schmerzensgeld kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber zu-gleich eine unerlaubte Handlung begangen hat.
Für bei der Arbeit erlittene Sachschäden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nur dann einzutreten, wenn ihm Verschulden zur Last fällt.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen ist zu beachten, dass der Arbeit-nehmer beweisen muß, dass ein zur Herbei-führung des Schadens geeigneter ordnungswidriger Zustand vorlag. Die Beweislast für sein Nichtverschulden trägt hingegen der Arbeitgeber.

Des weiteren sollte der Arbeitnehmer bei Erhebung von Ansprüchen bedenken, dass eventuelles eigenes Verschulden, d.h. Mitverschulden die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers mildern oder gar ausschließen kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ihm bekannt gewordene Gefahren nicht rechtzeitig gemeldet oder wenn er vorhandene Schutzeinrichtungen nicht benutzt hat.
Fortsetzung Seite 14
Fortsetzung von Seite 11
3. Haftung bei Arbeits - oder Wegeunfällen

Fraglich ist wie die Haftung des Arbeitgebers / Unternehmers bei Arbeits- und Wegeunfällen geregelt ist.

Die Haftung des Arbeitgebers für den Arbeit-nehmer wegen eigener Körperverletzungen ist nach den §§ 104 ff. SGB VII dahingehend eingeschränkt, dass er grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Grund für diesen Haf-tungsausschluß ist, dass die Unternehmer in Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen sind, die die Funktion einer Haftpflichtversiche-rung einnehmen und somit für Arbeitsunfälle einzustehen haben. Vorteil dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer Entschädigung auch erlangt, wenn der Arbeitgeber leistungsunfähig ist oder den Arbeitgeber eigenes Mitverschul-den am Unfall trifft.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein versicherter Arbeitnehmer bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit i.S.v. §§ 8 ff. SGB VII erlitten hat. Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, die vom Standpunkt des Versicherten dem Arbeitgeber objektiv dienlich sein können.

Bei einer versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung ist also, dass der Unfall bei der Ausübung dieser Tätigkeit geschehen ist. Versicherungsschutz besteht demnach z.B. bei Unfällen mit betrieblichen, mit besonderen Gefahren verbundenen Einrichtungen oder einer Dienstreise.

Arbeitnehmer, die in der Mittagspause jedoch spazieren gehen und sich dabei verletzen, haben keinen Arbeitsunfall erlitten, weil der Aufenthalt im Freien zwar zur Erholung dient, aber in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb gehört.

Ebensowenig besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit durch eine private Verrichtung unterbricht für den Zeitraum der Unterbrechung, sofern dieser nicht  ganz unerheblich ist. Zu den Arbeitsunfäl-len gehören ferner die sog. Wegeunfälle.  Ein solcher liegt vor, wenn der Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers eingetreten ist. Unerheblich ist dabei, auf welche Ursachen er zurückzuführen ist. Der Weg beginnt mit dem Verlassen der Haustür, umfaßt jedoch lediglich den Weg zur Arbeitsstelle bzw. zum Ort der jeweiligen Tätigkeit, wobei geringfügige Abweichungen den Versicherungsschutz nicht aushebeln.
Wer beispielsweise seinen Weg zur Arbeit unterbricht, um sich in einem Kiosk mit Brötchen oder Zeitung zu versorgen, wird auch auf dem Weg vom Auto zum Kiosk und zurück von der Unfallversicherung geschützt.

Fazit
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet, sollte von einem Anwalt seiner Wahl oder einer kostenlosen Beratungs-stelle, wie dem Nachbarschaftsverein Lankwitz überprüfen lassen, ob er Ansprüche gegen eine Berufsgenossenschaft auf Verletztengeld oder andere Entschädigungsleistungen hat. Gerade zur Rehabilitation von Körperschäden stehen der Berufsgenossenchaft oft besser Möglich-keiten und Einrichtungen zur Verfügung als den gesetzlichen Krankenkassen.


zurück | letzte Änderung: 02. April 2001, webmaster