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Pflicht zur Schnee- u. Glättebekämpfung
Gemäß Straßenreinigungsgesetz hat der Anlieger einer
öffentlichen Straße die Schnee- und Glättebekämpfung
durchzuführen. Das heißt, daß jeder Grundstückseigentümer,
Erbbaube-rechtigte und Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch
vermerkten "Geh-, Fahr- und Leitungsrechts" räum- und streupflichtig
ist. Schnee muß unverzüglich nach Ende des Schneefalls
und Glätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf Gehwegen (mindestens
1 m Brei-te) bekämpft werden, wobei mit der Schnee-bekämpfung
nach höchstrichterlicher Recht-sprechung schon dann angefangen werden
muß, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert.
Die Verwendung von Auftaumitteln (Salz, Harnstoffe u.a.) ist ausnahmslos
verboten!
Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser
Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist dies bis 7 Uhr des
folgenden Tages -sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr - zu
bekämpfen.
Bei Haltestellenbereichen, sind die Gehwege von Schnee und Glätte
so zu räumen, daß ein ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet
ist. Hydranten und Zugänge zu Telefonzel-len sind von Schnee und Eis
frei zu machen. Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee und
Eis nicht angehäuft werden. Dies hat grundsätzlich auf dem Gehweg
am Fahrbahnrand zu geschehen (nicht auf Gullys und im Rinnstein!). Anlieger,
deren Grundstück/ Eckgrundstück an Straßenkreuzungen/ Straßeneinmündungen
oder sonstigen Überwegen liegen, müssen die Fortführung
der Geh-wegbereiche über die Fahrbahn, jeweils in der erforderlichen
Breite bis zur Straßenmitte be-räumen bzw. mit abstumpfenden
Mitteln bestreuen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Schnee- und
Glättebekämpfung, sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln,
kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 2000 DM geahndet
werden!
Wenn sie die Verantwortung zur Schnee- und Glättebekämpfung
an einen Dritten übergeben wollen, müssen sie oder der Übernehmer
dies dem Landeseinwohneramt Berlin -II B 14- , Schleizer Str. 67, 13048
Berlin schriftlich anzeigen, wobei die Unterschrift des Übernehmers
unbedingt erforderlich ist. Die Zustimmung des Landeseinwohneramt Berlin
gilt als erteilt, wenn die Zustimmung nicht innerhalb eines Monats durch
die Behörde versagt wird.
Ihre PK' in Ulrike Wischner |