Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe Februar:


. Pflicht zur Schnee- u. Glättebekämpfung

Gemäß Straßenreinigungsgesetz hat der Anlieger einer öffentlichen Straße die Schnee- und Glättebekämpfung durchzuführen. Das heißt, daß jeder Grundstückseigentümer, Erbbaube-rechtigte und Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten "Geh-, Fahr- und Leitungsrechts" räum- und streupflichtig ist.  Schnee muß unverzüglich nach Ende des Schneefalls und Glätte unverzüglich nach ihrem Entstehen auf Gehwegen (mindestens 1 m Brei-te) bekämpft werden, wobei mit der Schnee-bekämpfung nach höchstrichterlicher Recht-sprechung schon dann angefangen werden muß, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert.
Die Verwendung von Auftaumitteln (Salz, Harnstoffe u.a.) ist ausnahmslos verboten!
Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist dies bis 7 Uhr des folgenden Tages -sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr - zu bekämpfen.
Bei Haltestellenbereichen, sind die Gehwege von Schnee und Glätte so zu räumen, daß ein ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Hydranten und Zugänge zu Telefonzel-len sind von Schnee und Eis frei zu machen. Vor Ein- und Ausfahrten und auf Radwegen darf Schnee und Eis nicht angehäuft werden. Dies hat grundsätzlich auf dem Gehweg am Fahrbahnrand zu geschehen (nicht auf Gullys und im Rinnstein!). Anlieger, deren Grundstück/ Eckgrundstück an Straßenkreuzungen/ Straßeneinmündungen oder sonstigen Überwegen liegen, müssen die Fortführung der Geh-wegbereiche über die Fahrbahn, jeweils in der erforderlichen Breite bis zur Straßenmitte be-räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Schnee- und Glättebekämpfung, sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln, kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 2000 DM geahndet werden!
Wenn sie die Verantwortung zur Schnee- und Glättebekämpfung an einen Dritten übergeben wollen, müssen sie oder der Übernehmer dies dem Landeseinwohneramt Berlin -II B 14- , Schleizer Str. 67, 13048 Berlin  schriftlich anzeigen, wobei die Unterschrift des Übernehmers unbedingt erforderlich ist. Die Zustimmung des Landeseinwohneramt Berlin gilt als erteilt, wenn die Zustimmung nicht innerhalb eines Monats durch die Behörde versagt wird.

Ihre PK' in  Ulrike Wischner


zurück | letzte Änderung: 1. Februar 2001, webmaster