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Rückforderungsanspruch des Mieters bei Mietwucher
Oftmals verlangen Vermieter für die Wohnung einen überhöhten
Mietzins. Der potentielle Mieter empfindet die Miete zwar als hoch, sieht
aber keine andere Möglichkeit als die Unter-zeichnung des Mietvertrags,
da er diese Woh-nung sonst nicht erhalten würde. Hat der Mieter Rückforderungsansprüche?
1. Ortsüblicher Mietzins
Grundsätzlich sollte die Miete dem ortsüblichen Mietzins
entsprechen. In welcher Höhe sich dieser beläuft richtet sich
in Berlin nach dem aktuellen Mietspiegel. Dieser gilt allerdings nicht
für Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäuser, Neubauwohnungen,
die ab dem 1.10.99 bezugsfertig geworden sind sowie preisgebundene öffentlich
geförderte Wohnungen. Sofern der verlangte Mietzins weit höher
als der ortsübliche Mietzins ist, sollte eine Miete nach Rückforderungsmöglichkeiten
geprüft werden.
2. § 5 WiStrG
Ein Rückforderungsanspruch bei unangemessen hohem Mietzins könnte
sich grds. nach §§ 823 BGB i.V.m. 5 WiStrG ergeben. Ein solcher
liegt gem. § 5 WiStrG u.a. dann vor, wenn er infolge der Ausnutzung
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen
Entgelte um mehr als 20% übersteigt.
3. Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebots
Bis vor kurzem konnte als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass
in Berlin ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen in Ber-lin herrscht
und das Wohnungsangebot die bestehende Nachfrage nicht überstieg.
Berlin wurde daher 1995 erneut durch Verordnung zu einem "Gebiet mit erhöhtem
Wohnbedarf" er-klärt worden. Nach herrschender Berliner Rechtsprechung
hat sich dies erstmals wieder geändert, so dass die Ausnutzung des
geringen Angebots durch den Mieter im Falle eines Rechtsstreits nunmehr
detailliert dargelegt werden muss. Ein Aufzei-gen der Knappheit muss argumentativ
erfolgen. Das Ausnutzen der Knappheit muss begründet werden, was für
den Mieter nicht immer einfach ist.
4. 20% Wesentlichkeitszuschlag
Eine Rückforderung des Mietzinses ist jedoch nur für den
Betrag möglich, welcher 20% über dem ortsüblichen Mietzins
liegt. Die herrschende Berliner Rechtsprechung geht bei der Bestinmmung
des ortsüblichen Mietzinses jedoch nicht mehr allein vom Mietspiegel
aus sondern nutzen diesen le-diglich als Indiz. Somit muss der Mieter drei
in Lage, Ausstattung usw. vergleichbare Wohnun-gen nachweisen, deren Mietzins
um mehr als 20% geringer ist. Problematisch ist hier im ge-richtlichen
Verfahren die Tatsache, dass die Ge-genpartei das Vorliegen der Vergleichbarkeit
bestreitet und das Gericht somit vom Angebot des Sachverständigengutachtens
Gebrauch macht. Dies kann im Falle des Unterliegens zu erheblichen Mehrkosten
führen.
5. Verjährung
Es gilt auch hier die übliche Mietzinsverjährung von 4 Jahren.
6. Fazit
Eine Rückforderung von Mietzins ist nur im Falle eines krassen
Missverhältnisses zwischen ortsüblichem Mietzins und tatsächlichem
Mietzins anzuraten. Das Risiko des Unterliegens ist anderenfalls bei der
augenblicklichen Rechtsprechung erheblich, da ein Sachverstän-diger
oft den ortsüblichen Mietzins höher be-wertet als im Berliner
Mietspiegel vorgegeben. Auch hier ist es somit sinnvoll eine Rechts-schutzversicherung
abzuschliessen, um somit das Prozessrisiko gering zu halten. Achten Sie
jedoch auf die 3-monatige Wartezeit, da der Versicherungsfall bei Mietwucher
bereits im Mietvertragsschluss liegen kann. Im Zweifels-falle ist wie immer
anzuraten, sich fachkundigen Rechtsrat beim Anwalt oder Mieterverbän-den
einzuholen.
Monika Wacker, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT WACKER & SILBERMANN HAYDNSTR.18, 12203 BERLIN,
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