Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe Juli / August:
 

... Die Elternzeit
Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz

Im Oktober 2000 wurde seitens des Gesetzgebers das Bundeserziehungsgeldgesetz novelliert.

Hierbei wurde sowohl der Anspruch auf Erziehungsgeld als auch der Anspruch auf Erziehungsurlaub, nunmehr Elternzeit genannt, abgeändert.

Die folgenden Beiträge sollen sich den neuen Bundeserziehungsgeldgesetzen widmen und Änderung für den Arbeitnehmer darstellen.

Erster Teil: Elternzeit

1. Begriff:
Der Begriff der Elternzeit ersetzt mit Wirkung ab 02.01.2000 den bisherigen Begriff des Erziehungsurlaubs.

Er soll den Wunsch des Gesetzgebers verdeutlichen, beide Elterteile durch zeitweise gemeinsame oder abwechselnde Freistellung von der Arbeitspflicht die Erziehung des Kindes zu ermöglichen.

2. Wesentliche Neuregelungen:
Beide Eltern könnten nunmehr gemeinsam Elternzeiten in Anspruch nehmen.

Die Betreuung des Kindes durch mögliche Teilzeitarbeit eines oder beider Elternteile wird demnach nicht gefährdet.

Zudem besteht ein erweiterter Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird hiermit verbessert.

3. Vorraussetzung des Anspruchs auf Elternzeit:
Die Neuregelung gilt nur für ab dem 01.01.2001 geborene Kinder oder von diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommene Kinder.

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Dies gilt auch bei Teilzeitarbeit oder befristetem Arbeitsverhältnis.

Der Anspruch muss für ein eigenes Kind, Kind des Ehegatten oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut aufgenommenes Kind geltend gemacht werden.

Das Kind muss mit dem Elterzeitberechtigten in einem Haushalt leben oder aber dieser muss Personensorgeberechtigt sein, gem. § 15 I 1 BErzGG.

Zudem muss der Elternzeitberechtigte das Kind selbst betreuen und erziehen.

Hierbei ist nicht die ausschließliche Selbsterziehung erforderlich.

Wird jedoch das Kind mehr als halbtägig durch Dritte betreut und erzogen entfällt der Erziehungsgeldanspruch.

Die Elternzeit muss fristgerecht geltend gemacht werden, d.h. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist gemäß § 15 III 2 BErzgG beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen wollen gem. § 16 I 1 BErzgG.

Hinsichtlich der Frist, bitten wir Sie sich rechtlich kundig zu machen, um die Frist nicht zu versäumen.

Die Frist ist für jeden Einzelfall gesondert zu berechnen, so dass eine pauschale Darstellung vorliegend nicht möglich ist.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Erklärung zum Zeitraum der Elternzeit abzugeben.

Möglich sind folgende Freigestaltungen:

  • Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der ersten 2 Jahre.
  • Übertragung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des 8 Lebensjahres des Kindes.
  • Inanspruchnahme der Elterzeit bei Adoptionspflege.

Die Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erfolgen.

Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.

5. Beginn und Ende der Elternzeit:
Der Anspruchszeitraum für die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet in der Regel mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten aber oft die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar.

Die Dauer des Anspruchszeitraumes verlängert sich auch bei Mehrlingsgeburten nicht.

Auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Elternzeit z.B. durch beide Eltern besteht für jeden Elternzeitberechtigten ein Anspruch auf die volle Dauer der Elternzeit von drei Jahren.

Die Elternzeit beginnt frühestens mit Geburt des Kindes, spätestens aber mit dem Zeitpunkt, in dem der Elternzeitberechtigte die Elternzeit beim Arbeitgeber verlangt.

Das Ende der Elternzeit richtet sich nach dem Ende des Zeitraums, für den Langzeit verlangt wurde.

Folgende Sonderfälle führen zu Verlängerungen oder vorzeitigen Beendigungen der Elternzeit:

  • Verlängerung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Verlängerung der Elternzeit aus wichtigem Grunde bei nicht möglichem Wechsel der Anspruchsberechtigung.
  • Vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Tod des Kindes.
  • Vorzeitige Beendigung der Elterzeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Erneuter Antritt der Elternzeit.

Im Einzelnen ist bei Abweichung der Regelelternzeit rechtlicher Rat einzuholen, um somit weder Fristen noch andere Vorraussetzungen zu versäumen.

Die nächste Ausgabe wird sich mit der Möglichkeit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit sowie den Auswirkungen der Elternzeit auf den Erholungsurlaub beschäftigen.

Zudem wird der Sonderkündigungsschutz des Elternzeitberechtigten angesprochen.

Da umfangreiche Änderungen auf Grund des neuen Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgten, ist im Zweifel immer Rechtsrat bei entsprechenden zuständigen Stellen einzuholen.

Monika Wacker, Rechtsanwältin

Anwaltsozietät Wacker und Silbermann
Tel.: 844 68 80


zurück | letzte Änderung: 17. Juli 2001, webmaster