Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe Juni:


 
... Exkurs über anwaltliche Gebühren

Oftmals stellt man sich nach Aufsuchen eines Rechtsanwalts die Frage, warum man nun für einen einzigen Brief einen sehr hohen Betrag bezahlen muss, wo doch die ganze Angelegenheit zur Bearbeitung lediglich einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Um ein besseres Verständnis für die anwaltlichen Gebühren zu entwickeln soll vorliegende Darstellung dienen.

Grundsätzlich bemessen sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach den Zeitumfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Diese weist verschiedene Gebührentatbestände aus. Sobald die anwaltliche Tätigkeit die Vorraussetzung der Gebührentatbestände erfüllt, fallen entsprechende Anwaltsgebühren an.

1. Beratungsgebühr:
Die Beratungsgebühr ist geregelt in § 20 BRAGO, wobei diese nach dem Gegenstandswert berechnet wird und eine Satzrahmengebühr von 1/10 bis 10/10 umfassen kann. Dies bedeutet, dass der Anwalt seine Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeitsgrad bestimmen kann, jedoch immer nur im Rahmen der Vorgaben, welche sich nach dem Streitgegenstandswert bemessen. Die Mittelgebühr beträgt 5,5/10. 
Für die erste Beratung kann der Rechtsanwalt jedoch keine höhere Gebühr als 350,- DM zzgl. 16% MWSt. fordern gemäß § 20 I 1 BRAGO. Selbst dann, wenn sich nach dem Gegenstandswert und denen vom Rechtsanwalt bestimmten Gebührensatz eine höhere Gebühr als 350,- DM ergeben würde, kann der Rechtsanwalt für die erste Beratung höchstens 350,- DM liquidieren. Sie ist jedoch ausdrücklich beschränkt auf die erste Beratung und entfällt bereits bei der Fort-setzung des Beratungsgespräches in einem weiteren Termin.

2. außergerichtliche Tätigkeit gem. §118 BRAGO:
Gemäß § 118 I 1 BRAGO darf der Anwalt für alle Angelegenheiten, in welchen er nach außen hin tätig wird und welche nur ein Schreiben einfacher Art übersteigt, eine Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO in Ansatz bringen. Die Satzrahmengebühr beträgt 5/10 bis 10/10. Selbst wenn der Rechtsanwalt lediglich ein Anspruchschreiben an die Gegenseite richtet ist diese Gebühr bereits angefallen. Gleiches gilt für ein Gespräch mit der Gegenseite. Die Gebühr verbleibt jedoch bei der Anfertigung von mehreren Schreiben und kann sich lediglich innerhalb der Satzrahmengebühr erhöhen
Die Besprechungsgebühr richtet sich nach § 118 I 2 BRAGO und kann in Ansatz gebracht werden, wenn der Anwalt mit dem Gegner oder einem Dritten oder vor Gericht oder einer Behörde eine Besprechung durchführt, wobei diese über tatsächliche oder rechtliche Fragen erfolgen muss. Die Besprechung muss im Einverständnis mit der Partei erfolgen oder von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet sein. Die Satzrahmengebühr beträgt auch hier zwischen 5/10 und 10/10, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitgegenstandswert richtet. Die Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr kann der Anwalt noch eine Beweisaufnahmegebühr in Ansatz bringen, welche sich ebenfalls nach den oben genannten Grundsätzen berechnet.
Zudem kann der Anwalt bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, d.h. beim gegenseitigen Nachgeben durch beide Parteien, bei welchem der Anwalt fördernd tätig wird, eine Vergleichsgebühr berechnen, deren Mitte bei 15/10 liegt und deren Höhe sich ebenfalls nach dem Streitwert bemisst. 
Der Rechtsanwalt ist somit oftmals berechtigt diese 3 Gebührentatbestände bei außergerichtlicher Tätigkeit nebst Auslagen gem. §26 BRAGO und 16% MWSt. In Ansatz zu bringen. Die Kosten sind daher oftmals bei außergerichtlicher Tätigkeit ebenso hoch wie im gerichtlichen Verfahren.

3. Gebühren im Prozess:
Sofern die Angelegenheit von  der außergericht-lichen Tätigkeit in eine prozessuale Tätigkeit des Anwaltes übergeht wird die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr angerechnet, soweit der Wert des Streitgegenstandes außergerichtlich nicht den Streitwert gerichtlichen Wahrnehmung umfasst. Besprechungsgebühr kann durch den Anwalt außergerichtlich gesondert berechnet werden. Im prozessualen Bereich können neben den Gerichtsgebühren eine Prozessgebühr, Verhandlungsgebühr bzw. Erörterungsgebühr, Be-weisgebühr und Vergleichsgebühr anfallen. Ein Rechtstreit vor Gericht kann daher für die unterliegende Partei ganz erhebliche Kosten verursachen. Wer diese Kosten letztendlich zu tragen hat, wird durch das Gericht entschieden.
Für finanziell schwache Mitbürger empfiehlt es sich, Prozesskostenhilfe zu beantragen und den beauftragten Rechtsanwalt hierüber in Kenntnis zu setzen.

Fazit:
Sofern man beabsichtigt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, sollte man sich daher bewusst sein, dass die anwaltlichen Gebühren in der entsprechenden Höhe bereits bei einem Schreiben des Rechtsanwalts an einen Dritten anfallen können. Die Gebühren können nach BRAGO lediglich im Satzrahmen erhöht werden. Sobald der Rechtsanwalt persönlich oder telefonisch mit einem Dritten über die Angelegenheit verhandelt kann eine weitere Gebühr in Form der Besprechungsgebühr anfallen. Wird zudem außergerichtlich ein Vergleich geschlossen können nochmals Gebühren in Rechnung gestellt werden. Es rät sich daher, zu Beginn des anwaltlichen Mandates beim Anwalt anzufragen, welche Höhe der Gebühren ca. anfallen können.
Sofern man jedoch mit dem Anwalt eine Gebührenvereinbarung trifft, sind die Regelungen der BRAGO nicht mehr einschlägig. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, sofern mit dem Rechtsanwalt ein Stundensatz vereinbart wird. Meist ist die Höhe der sodann zu zahlenden Summe erheblich höher als die Abrechnung nach BRAGO.

Für finanziell schwache Mitbürger empfiehlt es sich, vor Aufsuchen des Rechtsanwaltes einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsge-richt einzuholen und diesem dem Rechtsanwalt im Termin vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist sodann lediglich berechtigt, neben der Abrechnung gegenüber der Staatskasse vom Mandanten 20,- DM zu verlangen.

Man sollte sich im Klaren sein, dass der Rechtsanwalt bereits mit Aufsuchen des Mandanten in der Kanzlei und Unterhaltung über die Sache Beratungsgebühren geltend machen kann.

Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT WACKER & SILBERMANN HAYDNSTR.18, 12203 BERLIN,
Tel. 844 68 80


zurück | letzte Änderung: 28. Mai 2001, webmaster