| ... |
Exkurs über anwaltliche Gebühren
Oftmals stellt man sich nach Aufsuchen eines Rechtsanwalts die Frage,
warum man nun für einen einzigen Brief einen sehr hohen Betrag bezahlen
muss, wo doch die ganze Angelegenheit zur Bearbeitung lediglich einen kurzen
Zeitraum in Anspruch genommen hat. Um ein besseres Verständnis für
die anwaltlichen Gebühren zu entwickeln soll vorliegende Darstellung
dienen.
Grundsätzlich bemessen sich die anwaltlichen Gebühren nicht
nach den Zeitumfang der anwaltlichen Tätigkeit, sondern nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO). Diese weist verschiedene Gebührentatbestände aus. Sobald
die anwaltliche Tätigkeit die Vorraussetzung der Gebührentatbestände
erfüllt, fallen entsprechende Anwaltsgebühren an.
1. Beratungsgebühr:
Die Beratungsgebühr ist geregelt in § 20 BRAGO, wobei diese
nach dem Gegenstandswert berechnet wird und eine Satzrahmengebühr
von 1/10 bis 10/10 umfassen kann. Dies bedeutet, dass der Anwalt seine
Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeitsgrad bestimmen kann, jedoch
immer nur im Rahmen der Vorgaben, welche sich nach dem Streitgegenstandswert
bemessen. Die Mittelgebühr beträgt 5,5/10.
Für die erste Beratung kann der Rechtsanwalt jedoch keine höhere
Gebühr als 350,- DM zzgl. 16% MWSt. fordern gemäß §
20 I 1 BRAGO. Selbst dann, wenn sich nach dem Gegenstandswert und denen
vom Rechtsanwalt bestimmten Gebührensatz eine höhere Gebühr
als 350,- DM ergeben würde, kann der Rechtsanwalt für die erste
Beratung höchstens 350,- DM liquidieren. Sie ist jedoch ausdrücklich
beschränkt auf die erste Beratung und entfällt bereits bei der
Fort-setzung des Beratungsgespräches in einem weiteren Termin.
2. außergerichtliche Tätigkeit gem. §118 BRAGO:
Gemäß § 118 I 1 BRAGO darf der Anwalt für alle
Angelegenheiten, in welchen er nach außen hin tätig wird und
welche nur ein Schreiben einfacher Art übersteigt, eine Geschäftsgebühr
nach § 118 I 1 BRAGO in Ansatz bringen. Die Satzrahmengebühr
beträgt 5/10 bis 10/10. Selbst wenn der Rechtsanwalt lediglich ein
Anspruchschreiben an die Gegenseite richtet ist diese Gebühr bereits
angefallen. Gleiches gilt für ein Gespräch mit der Gegenseite.
Die Gebühr verbleibt jedoch bei der Anfertigung von mehreren Schreiben
und kann sich lediglich innerhalb der Satzrahmengebühr erhöhen
Die Besprechungsgebühr richtet sich nach § 118 I 2 BRAGO
und kann in Ansatz gebracht werden, wenn der Anwalt mit dem Gegner oder
einem Dritten oder vor Gericht oder einer Behörde eine Besprechung
durchführt, wobei diese über tatsächliche oder rechtliche
Fragen erfolgen muss. Die Besprechung muss im Einverständnis mit der
Partei erfolgen oder von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet
sein. Die Satzrahmengebühr beträgt auch hier zwischen 5/10 und
10/10, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitgegenstandswert
richtet. Die Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr kann der
Anwalt noch eine Beweisaufnahmegebühr in Ansatz bringen, welche sich
ebenfalls nach den oben genannten Grundsätzen berechnet.
Zudem kann der Anwalt bei Abschluss eines außergerichtlichen
Vergleiches, d.h. beim gegenseitigen Nachgeben durch beide Parteien, bei
welchem der Anwalt fördernd tätig wird, eine Vergleichsgebühr
berechnen, deren Mitte bei 15/10 liegt und deren Höhe sich ebenfalls
nach dem Streitwert bemisst.
Der Rechtsanwalt ist somit oftmals berechtigt diese 3 Gebührentatbestände
bei außergerichtlicher Tätigkeit nebst Auslagen gem. §26
BRAGO und 16% MWSt. In Ansatz zu bringen. Die Kosten sind daher oftmals
bei außergerichtlicher Tätigkeit ebenso hoch wie im gerichtlichen
Verfahren.
3. Gebühren im Prozess:
Sofern die Angelegenheit von der außergericht-lichen Tätigkeit
in eine prozessuale Tätigkeit des Anwaltes übergeht wird die
Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr angerechnet, soweit
der Wert des Streitgegenstandes außergerichtlich nicht den Streitwert
gerichtlichen Wahrnehmung umfasst. Besprechungsgebühr kann durch den
Anwalt außergerichtlich gesondert berechnet werden. Im prozessualen
Bereich können neben den Gerichtsgebühren eine Prozessgebühr,
Verhandlungsgebühr bzw. Erörterungsgebühr, Be-weisgebühr
und Vergleichsgebühr anfallen. Ein Rechtstreit vor Gericht kann daher
für die unterliegende Partei ganz erhebliche Kosten verursachen. Wer
diese Kosten letztendlich zu tragen hat, wird durch das Gericht entschieden.
Für finanziell schwache Mitbürger empfiehlt es sich, Prozesskostenhilfe
zu beantragen und den beauftragten Rechtsanwalt hierüber in Kenntnis
zu setzen.
Fazit:
Sofern man beabsichtigt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, sollte man
sich daher bewusst sein, dass die anwaltlichen Gebühren in der entsprechenden
Höhe bereits bei einem Schreiben des Rechtsanwalts an einen Dritten
anfallen können. Die Gebühren können nach BRAGO lediglich
im Satzrahmen erhöht werden. Sobald der Rechtsanwalt persönlich
oder telefonisch mit einem Dritten über die Angelegenheit verhandelt
kann eine weitere Gebühr in Form der Besprechungsgebühr anfallen.
Wird zudem außergerichtlich ein Vergleich geschlossen können
nochmals Gebühren in Rechnung gestellt werden. Es rät sich daher,
zu Beginn des anwaltlichen Mandates beim Anwalt anzufragen, welche Höhe
der Gebühren ca. anfallen können.
Sofern man jedoch mit dem Anwalt eine Gebührenvereinbarung trifft,
sind die Regelungen der BRAGO nicht mehr einschlägig. Hier ist jedoch
Vorsicht geboten, sofern mit dem Rechtsanwalt ein Stundensatz vereinbart
wird. Meist ist die Höhe der sodann zu zahlenden Summe erheblich höher
als die Abrechnung nach BRAGO.
Für finanziell schwache Mitbürger empfiehlt es sich, vor Aufsuchen
des Rechtsanwaltes einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsge-richt
einzuholen und diesem dem Rechtsanwalt im Termin vorzulegen. Der Rechtsanwalt
ist sodann lediglich berechtigt, neben der Abrechnung gegenüber der
Staatskasse vom Mandanten 20,- DM zu verlangen.
Man sollte sich im Klaren sein, dass der Rechtsanwalt bereits mit Aufsuchen
des Mandanten in der Kanzlei und Unterhaltung über die Sache Beratungsgebühren
geltend machen kann.
Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT WACKER & SILBERMANN HAYDNSTR.18, 12203 BERLIN,
Tel. 844 68 80 |