Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe März:


... Kindesunterhaltsrechtsänderungen ab dem 1.1.2001 (§1612b BGB)- Kindergeldanrechnung

Unterhaltsrecht vor dem 1.1.2001
Die Gesetzeslage vor dem Stichtag, dem 1.1.2001 sah vor, dass dem jeweiligen Elternteil, der seinem Kind barunterhaltspflichtig war, der hälftige Kindergeldbetrag angerechnet wurde. Der Unterhalt für das Kind wurde entsprechend dem Einkommen des Leistungspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dann wurde einfach der hälftige Kindergeldbetrag abgerechnet und damit hatte man den Zahlbetrag des Leistungspflichtigen.

Unterhaltsrecht nach dem 1.1.2001.
Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1999 entschieden, das durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldbetrages oftmals der Zahlbetrag so gering ist, dass dieser noch nicht einmal ausreiche um das Existenzminimum des Kindes zu decken. Der Gesetzgeber wurde daher durch die Entscheidung des BVerfG aufgefordert, eine Gesetzeslage zu schaffen, die es gewährleistet, dass zum Kindeswohl das Existenzminimum durch die Unterhaltszahlung des Barunterhalts-pflichtigen gesichert ist. Entsprechend diesem Urteil musste der Gesetzgeber handeln und hat dies nunmehr in den ¤¤ 1612 a, 1612b BGB auch in die Tat umgesetzt. 

Eine Anrechnung von Kindergeld kommt jetzt nicht mehr in jedem Fall in Betrag. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass erst ab Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle eine Anrechnung des Kindergeldes zur Hälfte stattfinden kann. Für die Gruppen 1-5 der Düsseldorfer Tabelle kommt es dagegen nur noch zu einer teilweisen Anrechnung des Kindergeldes. Diese hat für bestehende Unterhaltstitel die Folge, dass diese neu berechnet werden müssen. Sofern es sich um Titel aus Urteilen handelt, die noch nicht dynamisiert worden sind, d.h. die noch nicht in Prozenten angegeben sind, muss einen neue Berechnung erfolgen. Bei Titeln, die das Jugendamt vollstreckt, kümmert sich das Jugendamt „automatisch“ darum. Bei allen Unterhaltsvereinbarun-gen ohne Titel kann eine Neuberechnung erforderlich sein, die entweder durch das Jugendamt aufgrund des aktuellen Einkommens des Leistunspflichtigen oder durch einen Anwalt berechnet werden sollte. Die Düsseldorfer Tabelle gilt zwar im wesentlichen nur für minderjährige Kinder, aber auch bei volljährigen sollen die neuen Vorschriften analog angewendet werden, d.h. eine Anrechnung des Kindergeldes kommt auch hier nicht immer in Betracht. Inwieweit eine Anrechnung stattfindet, darüber werden sich in Zukunft die Gerichte Gedanken machen müssen.

Aber Achtung!! Mitte des Jahres im Juli kommt eine neue Düsseldorfer Tabelle zur Geltung, so dass ab diesem Zeitpunkt noch eine Erhöhung stattfinden wird. Sollte bis dahin kein Titel vorhanden sein, müsste dies in einem entsprechenden Urteil berücksichtigt werden. Wichtig ist deshalb auch bei Vergleichen anlässlich einer Scheidung immer einen Prozent-betrag für den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzugeben.

FAZIT: Es kann sich finanziell auszahlen, die bestehenden Titel überprüfen zu lassen, da unter Umständen ein höherer Unterhaltsbetrag für die Kinder errechnet werden kann für diejenigen, die bereits Unterhalt zahlen

Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin
ANWALTSSOZIETÄT WACKER & SILBERMANN HAYDNSTR.18, 12203 BERLIN, Tel. 844 68 80
 
 

 


zurück | letzte Änderung: 28. Februar 2001, webmaster