Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe Mai:

... LEASING
Was ist das und welche Besonderheiten gelten?

Vielen ist das Leasing durch das verbreitete Autoleasing als günstige Erwerbsmöglichkeit eines PKWs bekannt. Welche Art des Vertrages das Leasing tatsächlich ist, wer welche Risiken trägt und was daher besonders zu beachten ist, wissen jedoch die wenigsten und soll daher in nachfolgendem Beitrag einmal beleuchtet werden.

1. Leasing = Miet- oder Kaufvertrag? Der Leasingvertrag kann weder als reiner Miet- noch als reiner Kaufvertrag eingeordnet werden, da er sowohl Miet- als auch Kaufelemente beinhaltet. Kennzeichnend für den Leasingvertrag ist eine relativ lange Vertragsdauer (annähernd der Gebrauchszeit des Leasinggegenstandes). Der Leasinggeber stellt den Leasinggegenstand zur Verfügung, der Leasingnehmer zahlt monatliche Raten und benutzt die Leasingsache. Diese Elemente ähneln sehr dem Mietvertrag, bei dem auch eine bestimmter Gegenstand gegen Zahlung eines Mietzinses zum Gebrauch an den Mieter überlassen wird. Dabei amortisiert der Leasinggeber nicht nur seine Anschaffungskosten, sondern auch sämtliche anderen Kosten einschließlich einer Gewinnspanne. Am Ende des Vertrages steht dem Leasingnehmer die Möglichkeit offen, gegen Bezahlung einer bestimmten geringen (Rest)summe den Leasinggegenstand käuflich zu erwerben. Hierin ist die Parallele zum Kaufvertrag zu sehen, da nach Zahlung dieser Summe der Gegenstand in das Eigentum des Käufers übergeht. Zweck eines solchen Vertrages ist es, die Finanzierung z.B. der Anschaffung eines PKW zu ermöglichen.

2. Welche Risiken trägt der Leasingneh-mer? Probleme entstehen stets, wenn die geleaste, gemietete oder gekaufte Sache beschädigt oder zerstört werden. Wer wann das Risiko für solche Schäden und somit die Verantwortung für den jeweiligen Gegenstand trägt, bestimmt sich je nach Vertragsart unterschiedlich.

Beim Mietvertrag hat grundsätzlich der Vermieter die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit gebrauchsfähig zu halten. Beim Kaufvertrag trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an ihn die Verantwortung für diese, vorher muß grundsätzlich der Verkäufer für die von ihm verschuldeten Schäden einstehen.

Der Leasingvertrag enthält jedoch eine abweichende Risikotragungsregelung. Anders als bei der Miete, ist beim Leasing der Leasingnehmer, also derjenige, der die Sache in Gebrauch nimmt, mit der Haftung für Instandhaltung und dem Risiko der Beschädigung belastet. Tritt eine solche ein, muß dieser grundsätzlich haften. Der Leasinggeber, obwohl dieser noch Eigentümer der Sache ist, bleibt dann entsprechend von der Verantwortung frei, überträgt aber dem Leasingnehmer dafür seine Ansprüche gegen Dritte, wie z.B. gegen den Lieferanten der Leasingsache.

Der Unterschied zum Kaufvertrag in Bezug auf die Risikotragung liegt im Leasing darin, dass bei diesem das Risiko einer Beschädigung schon vor Ausübung einer etwaigen Kaufoption auf den Leasingnehmer übergeht. Dies bedeutet, dass nicht etwa der Leasinggeber, der ja während der Leasingvertragsdauer noch Eigentümer des Leasinggegenstandes ist, für in dieser Zeit auftretende Schäden haften muß. Es haftet der Leasingnehmer, obgleich er den Gegenstand nur geleast, (noch) nicht aber käuflich erworben hat.

Beachten Sie beim Abschluß eines Leasingvertrages daher stets, dass Sie als Leasingnehmer das Haftungsrisiko für den geleasten Gegenstand tragen!

3. Kauf von geleasten Kfz Besondere Vorsicht ist beim Kauf von vorher geleasten Kfz geboten. Verkauft ein Leasinggeber ein Leasingfahrzeug, trifft diesen keine Pflicht, das Kfz etwa nach Unfallschäden zu untersuchen. Anders als für den Gebrauchtwagenhändler ist für den Leasinggeber der Verkauf eines Kfz bloßes Nebengeschäft. Er kennt die Leasingnehmer und damit die Vorbesitzer. Tritt ein Unfallschaden ein, kann der Leasinggeber davon ausgehen, dass ihm der Schaden schon auf Grund seiner AGB und der abzuschließenden Vollkaskoversicherung sozusagen "automatisch" bekanntgegeben wird und sich ansonsten auf die Unfallfreiheit des jeweiligen Wagens verlassen.

Da er einer Untersuchungspflicht somit nicht unterliegt, ist es schwer, ihn im Falle eines doch aufgedeckten Unfallschadens haftbar zu machen, da ihm dann die Kenntnis und das arglistige Verschweigen dieses Schadens erst bewiesen werden müssen. Wurden ihm von den Leasingnehmern keine Unfälle gemeldet und befand sich das jeweilige Fahrzeug stets in seinem Eigentum, hat der Leasinggeber jedoch eine hinreichende Grundlage für eine Zusicherung der Unfallfreiheit.

4. Fazit Zwar stellt das Kfz-Leasing für manchen u.U. tatsächlich eine günstige Art des Kfz-Erwerbs dar, sollten sie sich jedoch tatsächlich zum Leasen oder zum Kauf eines Leasing-Fahrzeugs entschließen, erkundigen Sie sich genau über die Risikotragung und eventuelle Konsequenzen. Um sicher zu gehen, befragen Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.


zurück | letzte Änderung: 03. Mai 2001, webmaster