Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe Oktober:
| ... | Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz Dritter Teil: Teilzeitarbeit und Auswirkungen der Elternzeit auf den Erholungsurlaub Im 2. Teil berichteten wir über die Vorraussetzungen für eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Nach der Neufassung des BErzGG wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit auszuüben, um ihm somit den späteren Wiedereinstieg in seine bisherige oder eine andere Tätigkeit zu erleichtern gemäß § 15 IV BErzGG. Voraussetzung für die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit sind: - Anspruch auf Elternzeit. - Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. - Teilzeittätigkeit von weniger als 30 Stunden. - Vereinbarungen über Teilzeittätigkeit mit dem gleichen Arbeitgeber oder - Vereinbarung über Teilzeittätigkeit mit anderen Arbeitgeber und Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers oder - Selbständige Teilzeittätigkeit und Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. 3. Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber Grundsätzlich ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit in Anspruch nimmt nicht 30 Stunden übersteigt gem. § 15 IV 1 BErzGG. Somit kann der Elternzeitberechtigte mit Zustimmung seines Arbeitgebers von dieser Möglichkeit der Teilzeitarbeit auch bei einem anderen Arbeitgeber gebrauch machen. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zustimmung innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Sofern der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung seines Arbeitgebers ausnimmt liegt ein Verstoß gegen § 15 IV 1 BErzGG vor. Die Vorschrift stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 18 I BErzGG gerechtfertigt erscheinen kann. II. Auswirkung der Elternzeit auf den Erholungsurlaub Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um 1/12 kürzen gem. § 17 I BErzGG. Die Kürzungsmöglichkeit besteht nur für volle Kalendermonate, so dass angebrochene Kalendermonate am Beginn oder Ende der Elternzeit nicht zu vollenden Kalendermonaten hinzu zu addieren sind. Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm nach § 17 I BErzGG zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine Kann-Vorschrift, so dass der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hat. Die Kürzungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet gemäß § 17 I 2 BErzGG. Hat der Arbeitgeber in allgemeinen Arbeitsbedingungen die Zahlung von Urlaubsgeld ohne jede Einschränkung und unabhängig von der Urlaubsgewährung zugesagt, ist er nicht berechtigt den Anspruch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaubsanspruch abzugelten. Soweit der Arbeitnehmer bereits den vollen Jahresurlaub vor Antritt der Elternzeit erhalten hat und während dieses Urlaubes das Arbeitsverhältnis endet, besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 I BErzGG keinen Gebrauch machen. Eine Rückforderung des bereits zuviel gezahlten Urlaubsentgelts scheidet nach allgemeinen Grundsatz des § 5 III Bundesurlaubsgesetz aus. § 17 III BErzGG gilt nur für die Elternzeit. Konnte der Erholungsurlaub wegen Beschäftigungsverbot nach § 6 I Mutterschutzgesetz nicht genommen werden, ist § 17 BErzGG nicht anwendbar. III. Fazit Sofern man daher nach Geburt des Kindes und des Mutterschutzes die Tätigkeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung begehrt, sollte man seinen Arbeitgeber rechtzeitig um Zustimmung bitten. Da die einzelnen Sachverhalte oftmals variieren, ist im Zweifel Rechtsrat bei kompetenten Stellen oder einem Rechtsanwalt einzuholen. Monika Wacker Rechtsanwältin |