Zeitungen des Jahres 2001, Ausgabe September:

... Das neue Bundeserziehungsgeldgesetz

Zweiter Teil: Teilzeitarbeit

Zweiter Teil: Teilzeitarbeit

1. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Nach der Neufassung des BErzGG wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine Erwerbstätig-keit während der Elternzeit auszuüben, um ihm somit den späteren Wiedereinstieg in seine bisherige oder eine andere Tätigkeit zu erleichtern gemäß § 15 IV BErzGG.

I. Voraussetzungen Voraussetzung für die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit sind: - Anspruch auf Elternzeit. - Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. - Teilzeittätigkeit von weniger als 30 Stunden. - Vereinbarungen über Teilzeittätigkeit mit dem gleichen Arbeitgeber oder - Vereinbarung über Teilzeittätigkeit mit ande- ren Arbeitgeber und Zustimmung des bishe- rigen Arbeitgebers oder - Selbständige Teilzeittätigkeit u. Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.

2. Teilzeittätigkeit beim gleichen Arbeitgeber Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Arbeit-nehmer während der Elternzeit mit einer Teilzeitarbeit beginnen oder den zeitlichen Umfang seiner bisherigen (Teilzeit-)Tätigkeit verändern will oder aber eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit fortsetzen will. Im ersteren Falle ist die Erwerbstätigkeit dann zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit in Anspruch nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Grundsätzlich bedarf es hierzu aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Soweit er diese Zustimmung erteilt, reduziert sich die Arbeits-zeit entsprechend. Stimmt der Arbeitgeber der Teilzeittätigkeit nicht von vornherein zu, sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen über den Antrag auf eine Ver-ringerung der Arbeitszeiten ihrer Ausgestal-tung einigen gem. § 15 V 1 BErzGG. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während der Gesamt-dauer der Elternzeit zweimal eine Verrin-gerung seiner Arbeitszeit beanspruchen gem. § 15 VI BErzGG. In seinem schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer konkret angeben, in welchem Umfang und wie ausgestaltet er die Teilzeit verlangt. Tut er dies nicht, beginnt die Frist für die Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber nicht zu laufen. Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht gemäß § 15 VII BErzGG unter folgenden Voraussetzungen: - Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. - Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb besteht ohne Unterbrech- ung länger als 6 Monate. - Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden verrin- gert werden. - Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. - Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Die gesamten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun, wo-bei in der Begründung die der Teilzeittätigkeit entgegenstehenden betrieblichen Gründe dargelegt werden müssen.

Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber dazu überhaupt keine Stellung nimmt.

Sofern der Arbeitnehmer seine bereits vor der Elternzeit bestehenden Teilzeittätigkeit wäh-rend der Elternzeit fortsetzen möchte, hat er hierauf einen Anspruch. Einer besonderen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf es hierfür nicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil in der Elternzeit nicht 30 Stunden übersteigt.

Ein Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit im Anschluss an die Elternzeit ergibt sich aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht. Der Ar-beitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, nach Beendigung der Elternzeit wieder zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vorher hatte. Ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit könnte lediglich aus dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBG) ergeben.

Monika Wacker, Rechtsanwältin Anwaltsozietät Wacker und Silbermann, Tel.: 844 68 80
 


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