Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe April:


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Das neue Schuldrecht ( 2. Teil)

4. Andere Ansprüche gem. § 197 BGB
Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB bestehen insbesondere für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunde und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Hier gilt wie bisher die 30jährige Verjährungsfrist, wobei Beginn der Verjährung für festgestellte Ansprüche die Rechtskraft der Entscheidung ist. Die sonstige Fälligkeit richtet sich nach Beginn der Entstehung des Anspruchs gem. § 200 BGB.

5. Gewährleistungsansprüche
Die Verjährung der möglichen Ansprüche eines Bestellers bzgl. der Werkleistung wie nach Erfüllung von Schadenersatz richten sich nunmehr nach § 634 a BGB. Sie verjähren in zwei Jahren bei einem Werk, welches die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache betrifft. Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes.

6. Verjährung im Kaufrecht
Die Verjährung für Nacherfüllung, Schadenersatz bzw. den Ersatz für vergebliche Aufwendungen richtet sich nach § 438 BGB. Hiernach verjähren Ansprüche grundsätzlich in zwei Jahren. Für eine Minderung des Kaufpreises bzw. des Rücktrittrechts gilt die Regelung, dass die Verjährung eingetreten ist, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, somit ebenfalls in zwei Jahren. Hier ist jedoch eine vertragliche Abänderung der Verjährungsfristen möglich. Gemäß § 475 BGB darf diese jedoch bei gebrauchten Sachen nicht unter einem Jahr liegen, bei sonstigen Sachen nicht unter zwei Jahren. Sofern allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages sind, kann die Verjährung gem. § 309 Nr. 8 b BGB nicht unter ein Jahr verkürzt werden. 

Fazit bei Verjährungsfristen
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Kauf- und Werksvertragsrecht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt, bei anderen Ansprüchen ist vorrangig zu prüfen, ob eine dreijährige Verjährungsfrist eingreift. Die Verjährungsfristen sind im Vergleich zum alten Schuldrecht erheblich verkürzt worden, so dass es unbedingt erforderlich ist, seine Rechte baldestmöglich beim Anspruchsgegner geltend zu machen und diese möglicherweise einzuklagen. Im Einzelfall wenden Sie sich jedoch bitte, wie immer, an einen kompetenten Fachmann oder aber an die Rechtsberatung im Stadtteilzentrum Steglitz e.V.

Monika Wacker, Rechtsanwältin
Anwaltssozietät Wacker und Silbermann
Haydnstr. 18, 12203 Berlin, Tel.: 844 68 80


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