Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Februar:


Betriebskosten nach dem neuen Mietrecht (2.Teil)

5. Abrechnung mit Drittunternehmen 
Nach dem neuen Mietrecht kann der Vermieter nicht mehr einseitig festlegen, dass Kosten für Wasser, Abwasser oder Müll unmittelbar zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen abgerechnet werden müssen. Der Vermieter kann hier verlangen, dass der Vermieter die Abrechnung mit dem Versorgungsunternehmen vornimmt und auf den Mieter umlegt. Der Mieter muss sich demnach lediglich mit dem Vermieter auseinandersetzen, nicht mit Drittunternehmen.6. Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung. Fest verankert ist nunmehr auch der Grundsatz dass nach Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Betriebskosten verlangt werden kann. Somit könnte der Mieter bei geringerem Verbrauch an Betriebskosten eine Senkung der Betriebskostenvorauszahlung vom Vermieter verlangen. Ebenso kann jedoch der Vermieter eine Hebung der Betriebskostenvorauszahlung vom Mieter erwarten. 7. Textform Zeitgleich von der Mietrechtsreform hat der Gesetzgeber das “Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr” vorgelegt. Dieses trat am 01.08.2001 in Kraft. Der Gesetzgeber hat das Institut der Textform kreiert, welches im Mietrecht an vielen Stellen die “Schriftform” ersetzt. Die Textform ist ein Weniger als die “Schriftform”. Für die Textform wird keine eigenhändige Unterschrift benötigt. Es ist hier hinreichend, wenn die betreffende Erklärung in Schriftzeichen lesbar ist und die Person des Erklärenden angegeben wurde. Der Abschluss der Erklärung muss ebenfalls, z. B. durch Nachbildung einer Namensunterschrift bzw. Zeichnung erkennbar sein. Eine gesonderte Unterschrift ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Im Betriebskostenrecht ist die Textform nach dem neuen Mietrecht weithin zulässig. Insbesondere bei großen Wohnungsbaugesellschaften ist diese entsprechende Textform praktikabel. Fazit: Auch in Sachen Betriebskosten hat das neue Mietrecht Änderungen erfahren. Relevant ist dies für den Mieter insbesondere hinsichtlich der Abrechnungsfrist sowie dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Die Jahresfrist gilt für alle Abrechnungsperioden, die nach dem 31.08.2001 enden. Sofern hier Fragen bestehen, wird angeraten, entsprechenden kompetenten Rechtsrat zu suchen. Monika Wacker, Rechtsanwältin Anwaltssozietät Wacker und Silbermann, Haydnstr. 18, 12203 Berlin, Tel.: 844 68 80


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