Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Juli:

 

 

 

Der lange Weg zur Geschäftfähigkeit

Bis zu seinem 18. Geburtstag wird ein Minder-jähriger gewissermaßen durch den Gesetzgeber vor seiner eigenen Unerfahrenheit geschützt. Indem Willenserklärungen für nichtig angesehen werden, sollen Kinder vor Konsequenzen geschützt werden, deren Umfang sie selbst nicht überblicken können. Viele Minderjährige sehen darin sicherlich mehr Nach- als Vorteile, da dieser Schutz auch den Verlust von Rechten mit sich führt, die Erwachsen soweit sie voll geschäftsfähig sind, zustehen. Diskussionen darüber, ob dieser Schutz wirklich notwendig ist oder ob man nicht mit 16 langsam alt genug ist alles alleine zu entscheiden, gibt es sicherlich in jeder Familie zu irgendeinem Zeitpunkt. Hier soll eine etwas andere Fragestellung erörtert werden und zwar die, zu welchen Handlungen Minderjährige selbstständig berechtigt sind. 

Kinder von 0 bis 7 Jahren
Für Kinder unter sieben Jahren ist diese Frage leicht zu beantworten. Diese sind nämlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie keine eigenen Willenserklärungen abgeben können, demnach dürfen sie am Rechtsverkehr nicht teilnehmen. Vielmehr muss immer ein gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Dies sind im Normalfall die Eltern. Dieser generelle Ausschluss der Teilnahme am Rechtsverkehr muss jedoch etwas relativiert werden. Auch Kinder können nämlich bereits als Boten eingesetzt werden. In diesem Fall übermitteln sie fremde Willenserklärungen. Sie können sozusagen als Sprachrohr eines Geschäftsfähigen eingesetzt werden. Wird also z. B. ein sechsjähriges Kind am Sonntagmorgen von seiner Mutter zum Bäcker um die Ecke geschickt, um acht Brötchen zu kaufen, ist zwar kein gültiger Vertragsschluss zwischen dem Kind und dem Bäcker möglich, jedoch kann das Kind als Bote der Mutter angesehen werden. Es überbringt lediglich die Erklärung der Mutter, so dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Bäcker zustande kommt. 

Kinder zwischen 7 und 17 Jahren
Sehr viel komplizierter wird die Sachlage hingegen mit dem 7. Geburtstag des Kindes um genau 0:00 Uhr. Dann wird der Minderjährige nämlich beschränkt geschäftsfähig. Dieser Zustand hält dann bis zu seinem 18. Geburtstag wiederum bis um genau 0:00 Uhr an. Tritt danach keine geistige Verwirrung auf, ist die Person nun endlich voll geschäftsfähig und muss für sein Handeln in vollen Umfang gerade stehen. Der ihm bis dahin vom Gesetzgeber gewährte Schutz entfällt demnach (bedauerlicherweise??). Allein der Begriff beschränkt deutet darauf hin, dass hier bereits eine gewisse Geschäftsfähigkeit vorliegt. Juristisch gesagt bedeutet dies, dass Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren nur solche Geschäfte wirksam tätigen können, durch die sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, während rechtlich nachteilige Geschäfte von ihnen alleine nicht wirksam geschlossen werden können, sondern der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. 

Soweit so gut. Und was sind jetzt bitte Geschäfte durch die man lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt? Und was versteht man unter Zustimmung? Zunächst zur Frage des lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts. Wichtig ist hier das Adjektiv rechtlich. Die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen darf sich durch das Geschäft nur verbessern. Als Verschlechterung ist z. B. die Auferlegung von Pflichten zu sehen. Soll also ein Kaufpreis sei er noch so gering im Gegenzug zu einer Leistung eines anderen entrichtet werden, ist hierin ein rechtlicher Nachteil zu sehen, durch den das Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil ist hier irrelevant. Der Minderjährige soll ja gerade vor seiner eigenen Unerfahrenheit geschützt werden, ob oder ob nicht ein Geschäft wirklich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, ist schließlich schwer zu beurteilen. Als lediglich rechtlich vorteilhaft ist demnach der Schenkungsvertrag zu sehen. 

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann also ein Geschenk auch ohne die Zustimmung seiner Eltern annehmen. Für andere Geschäfte ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vorraussetzung. Diese kann entweder vor Abschluss des Rechtsgeschäftes in Form der Einwilligung oder danach als Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen oder seinem Vertragspartner erteilt werden. Um sich Klarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit einem Minderjährigen zu verschaffen, kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erteilung der Genehmigung aufordern. In diesem Fall muss die Genehmigung innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden. Eine vorherige Erklärung gegenüber dem Minderjährigen wird dann unwirksam, so dass sich der gesetzliche Vertreter praktisch wieder neu entscheiden kann, ob er dem Geschäft zustimmt. Unterbleibt die Erklärung, wird das Geschäft endgültig unwirksam.

Taschengeldparagraph
Eine generelle Einwilligung zum Abschluss von bestimmten abgrenzbaren Rechtsgeschäften ist ebenfalls möglich. In diesem Zusammenhang ist der allseits bekannte Taschengeldparagraph von Bedeutung. Durch die Überlassung einer bestimmten Summe, willigt der gesetzliche Vertreter in den Abschluss von Verträgen, die mit diesem Geld bewirkt werden, generell ein. Wichtig bei dem Taschengeldparagraphen ist, dass er sich nur auf Geschäfte bezieht, die der Minderjährige vollständig aus diesen Geldmitteln erfüllt. Dadurch soll vermieden werden, dass der Minderjährige Schulden macht. Ein Ratenkauf wird demnach erst mit der Bezahlung der letzten Rate gültig.

Fazit
Demnach ist also die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen zu jedem Vertrag, der nicht mit dem dazu zur Verfügung gestelltem Taschengeld bewirkt werden soll, notwendig. Bei konkreten Rechtsfragen wenden sie sich bitte an kompetente Stelle oder einen Rechtsanwalt. 

Frau Stamm (jur. Mitarbeiterin d. RAinnen Wacker & Silbermann)
Anwaltssozietät Wacker und Silbermann
Haydnstr. 18, 12203 Berlin, Tel.: 844 68 80


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