Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Juli:
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Der lange Weg zur Geschäftfähigkeit
Bis zu seinem 18. Geburtstag wird ein Minder-jähriger gewissermaßen durch den Gesetzgeber vor seiner eigenen Unerfahrenheit geschützt. Indem Willenserklärungen für nichtig angesehen werden, sollen Kinder vor Konsequenzen geschützt werden, deren Umfang sie selbst nicht überblicken können. Viele Minderjährige sehen darin sicherlich mehr Nach- als Vorteile, da dieser Schutz auch den Verlust von Rechten mit sich führt, die Erwachsen soweit sie voll geschäftsfähig sind, zustehen. Diskussionen darüber, ob dieser Schutz wirklich notwendig ist oder ob man nicht mit 16 langsam alt genug ist alles alleine zu entscheiden, gibt es sicherlich in jeder Familie zu irgendeinem Zeitpunkt. Hier soll eine etwas andere Fragestellung erörtert werden und zwar die, zu welchen Handlungen Minderjährige selbstständig berechtigt sind. Kinder von 0 bis 7 Jahren Kinder zwischen 7 und 17 Jahren Soweit so gut. Und was sind jetzt bitte Geschäfte durch die man lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt? Und was versteht man unter Zustimmung? Zunächst zur Frage des lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts. Wichtig ist hier das Adjektiv rechtlich. Die Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen darf sich durch das Geschäft nur verbessern. Als Verschlechterung ist z. B. die Auferlegung von Pflichten zu sehen. Soll also ein Kaufpreis sei er noch so gering im Gegenzug zu einer Leistung eines anderen entrichtet werden, ist hierin ein rechtlicher Nachteil zu sehen, durch den das Geschäft zustimmungsbedürftig wird. Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil ist hier irrelevant. Der Minderjährige soll ja gerade vor seiner eigenen Unerfahrenheit geschützt werden, ob oder ob nicht ein Geschäft wirklich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, ist schließlich schwer zu beurteilen. Als lediglich rechtlich vorteilhaft ist demnach der Schenkungsvertrag zu sehen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann also ein Geschenk auch ohne die Zustimmung seiner Eltern annehmen. Für andere Geschäfte ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vorraussetzung. Diese kann entweder vor Abschluss des Rechtsgeschäftes in Form der Einwilligung oder danach als Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen oder seinem Vertragspartner erteilt werden. Um sich Klarheit über die Wirksamkeit des Vertrages mit einem Minderjährigen zu verschaffen, kann der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erteilung der Genehmigung aufordern. In diesem Fall muss die Genehmigung innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden. Eine vorherige Erklärung gegenüber dem Minderjährigen wird dann unwirksam, so dass sich der gesetzliche Vertreter praktisch wieder neu entscheiden kann, ob er dem Geschäft zustimmt. Unterbleibt die Erklärung, wird das Geschäft endgültig unwirksam. Taschengeldparagraph Fazit Frau Stamm (jur. Mitarbeiterin d. RAinnen Wacker & Silbermann) |