Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Juni:


... Das neue Schuldrecht (4. Teil)

3. Folgen einer Pflichtverletzung nach neuem Recht
Die Folgen einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB entsprechen nunmehr dem Verständnis eines billig und gerecht Denkenden weit mehr als nach alter Rechtslage.
a) Schadensersatz statt Leistung
Dieser kann verlangt werden, wenn neben der Pflichtverletzung bei Leistungsverzögerung z.B. Spätleistung die fällige Leistung ausbleibt. Zudem muss der Gläubiger dem Schuldner vergeblich eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt haben. Demnach muss derjenige, welche die Leistung aufgrund von Leistungsverzögerung aus dem Vertrag nicht mehr begehrt, und ,statt dessen Schadensersatz Geld haben will dem Schuldner nach Fälligkeit der Leistung noch mal eine Mahnung unter Fristsetzung übersenden. Dies ist unbedingt Voraussetzung für den Schadensersatz statt Leistung. Sofern die Pflichtverletzungen in einer Schlechterfüllung der Leistung besteht, kann Schadensersatz statt Leistung nur verlangt werden, wenn dem Anspruchsberechtigten die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

4. Rücktritte und Schadensersatz
Nach neuem Recht kann ein Rücktritt von einem Vertrag immer dann erfolgen, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und eine Mahnung nach Fälligkeit und unter Fristsetzung erfolgt ist. Ist jedoch ein bestimmter Zeitpunkt für die Leistung des Schuldners vereinbart und die Leistung für den Gläubiger nach diesem Zeitpunkt wertlos, ist ein Rücktritt auch ohne Fristsetzung möglich. Neben dem Rücktritt kann der Gläubiger Schadensersatz statt Leistung fordern. So kann auch bei einem Rücktritt, im Gegensatz zur alten Rechtslage z.B. entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Dies war früher nicht möglich. Die Regelung ist jedoch als sachgerecht anzusehen, da nicht einzusehen ist, weshalb dem Gläubiger das Risiko der Nichtleistung und somit die Folge des daraus resultierenden verständlichen Rücktritts aufgedungen werden sollte.

5. Unmöglichkeit
Hier hat der Gesetzgeber die Regelung eingeführt, dass der Schuldner soweit die Leistung für diesen oder jedermann unmöglich ist, von der Leistungspflicht befreit ist. Der Vertragspartner kann sodann den ihm aus der Nichtleistung bzw. Unmöglichkeit entstehenden Schaden ersetzt verlangen, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6. Zusammenfassung 
Das neue Leistungsstörungsrecht ist somit in der Systematik völlig verschieden vom Leistungs-störungsrecht alte Form. Es geht lediglich von einer Pflichtverletzung, welcher Art auch immer, aus. Die Folgen für die Gegenleistung bzw. Schadensersatz treten immer dann ein, wenn eine weitere Fristsetzung für Leistung nach Fälligkeit der Leistung erfolgt ist, es sei denn, das eine solche entbehrlich ist. Erst dann ist man zum Rücktritt berechtigt bzw. hat Ansprüche auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung resultierenden Schadens. Welche Art der Pflichtverletzung letztendlich vorliegt ist nach neuem Recht nur bedingt relevant. Dennoch sollte bei Sicherheiten über Voraussetzungen und Folgen einer mangelhaften Erfüllung eines Vertrages oder anderweitigen Schuldverhältnisses kompetenter Rechtsrat eingeholt werden. Somit können negative Folgen durch vorteilhaftes Verhalten von vorne herein vermieden werden.

Monika Wacker, Rechtsanwältin
Anwaltssozietät Wacker und Silbermann
Haydnstr. 18, 12203 Berlin, Tel.: 844 68 80


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