Rechtaktuell
Das neue Schuldrecht ( 1. Teil )
Seit 01.01.2002 sind die Regelungen des neuen Schuldrechts in Kraft getreten. Wir wollen daher kurz die Änderungen im neuen Schuld-recht, insbesondere die Auswirkungen auf die Rechte des Käufers, Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Unternehmer sowie die neuen Verjährungsregeln darlegen. Das Schuldrecht ist in großen Teilen reformiert worden, so dass im Zweifel anzuraten ist, bei Rechtsfragen eine kompetente Stelle aufzusuchen.
I. Verjährungsregeln gem. § 195 ff. BGB
Grundsätzlich unterliegt gem. § 194 ein Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen der Verjährung. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der
Verjährung nicht, wenn sie auf die Herstellung eines zukünftigen Zustandes gerichtet sind.
1. Regelmäßige Verjährungsfrist Nach neuem Verjährungsrecht beträgt die regelmäßige Verjährung nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der geltend zu machende Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Voraussetzungen des Anspruchs und der Person des Antragsgegners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Somit hat sich die regelmäßige Verjährungsfrist verkürzt.
2. Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ab
Vorliegen der objektiven Voraussetzungen auch ohne Kenntnis seitens des Anspruchsstellers in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Andere
Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung
an.
3. Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück gem. § 196 BGB
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung des Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des
Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in 10 Jahren. Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.
Monika Wacker, Rechtsanwältin
Anwaltssozietät Wacker und Silbermann
Haydnstr. 18, 12203 Berlin, Tel.: 844 68 80 |