Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Mai:


... Das neue Schuldrecht (3. Teil)

Mangelhafte Leistung und Verzug 
Die Schuldrechtsreform hatte insbesondere die Erneuerung des Leistungsstörungsrechtes, d.h. die Voraussetzungen und Folgen bei Schlechtleistung, Nichtleistung oder Verzug aus einem Vertrag, zum Gegenstand. Hierbei ergeben sich für die Leistungsstörung ganz erhebliche Veränderungen. Diese Veränderungen und ihr Zustandekommen sollen vorliegend kurz erörtert werden.

1. Leistungsstörung nach altem Recht
Nach altem Recht waren Schlechtleistung, Nichtleistung oder Verzug nach verschiedenen Regelungen zu handhaben. Die Folgen aus den einzelnen Leistungsstörungen waren verschieden. Nachteilig war hier z.B., dass bei Rücktritt von einem Vertrag wegen Spätleistung Schadensersatz nicht mehr gewählt werden konnte. Viele Regelungen waren aufgrund der Unvollständigkeit des Gesetzes durch ungeschriebene Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt worden, wie z.B. die Verletzung von Nebenpflichten aus einem Vertrag. Als Beispiel mag hier der Fall des schlecht angebrachten Regals genannt werden, welches aufgrund des Herunterfallens weitere Schädigungen an Gegenständen hervorrief. Zwar regelte der Gesetzgeber hier, dass die Anbringung des Regals mangelhaft ist, nicht jedoch, ob auch ein Mangelfolgeschaden, wie z.B. der Schaden an den Gegenständen, ersetzt werden muss. Dies war durch Rechtssprechung und -lehre zu ergänzen.

2. Leistungsstörungsrecht neue Form
Der Gesetzgeber hat nunmehr versucht, die verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsverletzung unter ein Dach zu bringen um somit eine Vereinfachung des Leistungsstörungsrechtes herbeizuführen. Der Gesetzgeber geht nunmehr lediglich von einer Grundnorm aus, in denen Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis verlangt werden kann. Die Unterscheidung nach Art der verletzten Pflicht wird nicht mehr vorgenommen. Der Gesetzgeber unterscheidet zudem nicht, ob eine Hauptpflicht aus dem Vertrag wie z.B. beim Kaufvertrag der Erwerb des gekauften Gegenstandes, oder aber eine Nebenpflicht, wie z.B. eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Sobald eine Pflichtverletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht, Leistungs- oder Schutzpflicht vorliegt, ergeben sich hieraus die Folgen z.B. in Form von Schadensersatz. Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat und somit keine Schuld an z.B. der Verzögerung der Übergabe hat. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung der Rechtslage dar, da nicht mehr zwischen den Arten der Leistungsstörung unterschieden wird. Auch für den Laien ist die Folge einer Pflichtverletzung jeglicher Art, aus einem Schuldverhältnis, d.h. z.B. einem Vertrag leicht verständlich.


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