Zeitungen des Jahres 2002, Ausgabe Mai:


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Häusliche Gewalt

Bei häuslicher Gewalt geht es immer um (Gewalt-)Straftaten, die meistens von Männern in engeren, bestehenden oder ehemaligen Beziehungen zu Frauen ausgeübt werden und überwiegend im vermeintlichen Schutzraum der eigenen vier Wände, also “zu Hause” stattfinden.

Häusliche Gewalt bezeichnet unabhängig vom Tatort, also auch ohne gemeinsamen Wohnsitz, (Gewalt-)Straftaten zwischen Personen - in einer partnerschaftlichen Beziehung, die derzeit besteht, die sich in Auflösung befindet oder die aufgelöst ist oder die - in einem Angehörigenverhältnis zueinander stehen, soweit es sich nicht um Straftaten zum Nachteil von Kindern handelt.

Um die Opfer von solchen Straftaten besser schützen zu können, ist am 01.01.2002 das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft getreten. Das Gewaltschutzgesetz ist ein Ge-setz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung/gemeinsamen Wohnung bei Trennung. 

Das Gewaltschutzgesetz regelt den zivilrechtlichen Schutz vor: 
Verletzungshandlungen, 
Drohungen, 
Nachstellungen (Verfolgen, Belästigen = >Stalking<) 
durch 
Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an die verletzte Person, 
Erlass von Schutzanordnungen gemäß §1 GewSchG,
zum Beispiel: Zutrittsverbote, Näherungsverbote, Kontaktverbote. 
Geschützt wird die verletzte Person innerhalb einer Ehe, Lebensgemeinschaft (auch gleichgeschlechtl.), jedes Opfer von >Stalking<.

Schutz erlangt die geschädigte Person, indem sie einen Antrag beim Familiengericht stellt. Dies geht nur nicht, wenn der gemeinsame Haushalt bei nichtehelichen Partnerschaften bereits länger als 6 Monate aufgelöst ist. Die Antragstellung muss nicht über einen Anwalt erfolgen. Zuständiges Familiengericht für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg, Hallesches Ufer 62, 10963 Berlin, Tel.: 901 75-0.
Missachtet der Täter in der Folge eine vom Familiengericht erteilte Schutzanordnung, macht er sich strafbar!
Schutz bei gerade erst verübten Taten erhalten die geschädigten Personen natürlich im Eilfall durch die Polizei. Rufen Sie in Notsituationen die 110 an.

Ihre Polizeikommissarin

Ulrike Cassube


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