
Zeitungen des Jahres 1998, Ausgabe Juli / August:
| Thema Arbeit | Nur zur Erinnerung an unsere letzte Ausgabe: Thema Eingliederungszuschuß
"....Erhält ein Arbeitgeber den Zuschuß im Rahmen eines
Eingliederungsvertrages, muß er den Eingliederungszuschuß bei
Auflösung des Vertrages nicht zurückzahlen. .."
Thema also heute: Der Eingliederungsvertrag Durch den Eingliederungsvertrag haben Langzeitarbeitslose und schwer vermittelbare Arbeitslose eine Möglichkeit wieder in das Berufsleben zurückzukehren. Er soll helfen, die Hemmschwelle, die bei Arbeitgebern gerade gegenüber dieser Personenengruppe besteht, abzubauen. Sie sind schon lange arbeitslos (mindestens 12 Monate) oder schwer vermittelbar (6 Monate arbeitslos und mindestens ein Kriterium der Schwervermittelbarkeit erfüllt) Wie Ihnen ein Eingliederungsvertrag beim Finden einer neuen Beschäftigung helfen kann: Viele Unternehmen kennen die Möglichkeit des Eingliederungsvertrages nicht. Ursprünglich ist das Arbeitsamt, Ihr Arbeitsvermittler, derjenige, der die Verbindung zu dem Unternehmen aufbauen und die Fördermöglichkeiten dem Arbeitgeber vorstellen sollte. Doch warten Sie nicht darauf. Ergreifen Sie selbst die Initiative und gehen auf das Unternehmen zu in dem Sie gern arbeiten möchten. Erläutern Sie die Möglichkeiten und die Vorteile eines solchen Vertrages. Jeder Arbeitgeber kann einen Eingliederungsvertrag abschließen. Der Vertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitslosen mit Zustimmung des Arbeitsamtes geschlossen. Die Dauer beträgt mindestens 2 Wochen, jedoch höchstens 6 Monate. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber sich von Ihren beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten überzeugen und Sie für die vorgesehene Tätigkeit einarbeiten. Er muß sich bei Vertragsabschluß nicht gleich verpflichten, Sie in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. So wird den Unternehmen die Sorge genommen, sie stellen einen Arbeitslosen ein, der 6 Monate Geld bekommt und nicht die entsprechenden Leistungen erbringt. Für Zeiten in denen der Arbeitslose an seinem Arbeitsplatz arbeitet zahlt der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn und seinen Anteil zur Sozialversicherung. Durch das Arbeitsamt werden dem Arbeitgeber Kosten, die durch Fehlzeiten des Arbeitslosen entstehen, erstattet. Wenn Sie z. B. durch Krankheit, oder Teilnahme an Beratungs- und Bildungsmaßnahmen nicht am Arbeitsplatz sind, übernimmt das Arbeitsamt die Lohnfortzahlung und den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Arbeitsamt kann dem Unternehmen aber auch einen Eingliederungszuschuß zahlen. Vorausgesetzt, Sie sind als neuer Mitarbeiter noch sehr ungeübt und bringen erst zum Ende der Eingliederungszeit Ihre volle Arbeitsleistung. Der Eingliederungsvertrag kann jederzeit ohne Nennung von Gründen durch Sie oder den Arbeitgeber gelöst werden. Gegen Sie kann durch das Arbeitsamt keine Sperrzeit verhängt werden. Nach Beendigung des Eingliederungsvertrages haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Beratungsangebote zum Thema Arbeit, Fortbildung, Umschulung, Fördermöglichkeiten, Nebenverdienst u.a. Sprechzeiten: Mittwochs von 13.00 - 17.00 jeden 2. Dienstag finden Gesprächsrunden im Nachbarschaftszentrum Halbauer Weg 2, in der Zeit von 11.00 - 13.00 Uhr statt im Juli am 07.07. und am 21.07.1998,. Am 21.07.1998 bantwortet Ihre Fragen rund um die Bewerbung Frau Venske, Perspektive für Berufs- und Lebensgestaltung e. V. im August am 04.08. und am 14.08.1998 Für weitere individuelle Auskünfte steht Ihnen Frau Hanke gern zur Verfügung Telefon 76 68 08 93 Unsere Angebote sind kostenlos doch würden wir uns über eine kleine Geldspende zur Finanzierung unseres Vereins freuen. |