Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe April:

Abschnitt 46 informiert zum Thema
Was tun, ... beim Verkehrsunfall?

* Erkennen und Anhalten
Bewahren Sie vor allem Ruhe und Besonnenheit, dann können Sie sich und anderen wirksam helfen. Als "Beteiligter" an einem Unfall haben Sie unverzüglich an nächst geeigneter Stelle anzuhalten.

* Helfen
Versorgen Sie anschließend Verletzte im Rahmen Ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten und bringen Sie diese aus dem Gefahrenbereich. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar!

* Warnen und Sichern
Sichern Sie die Unfallstelle, indem Sie die Warnblinkanlage sofort einschalten und das Warndreieck aufstellen - außerhalb geschlossener Ortschaften ca. 100 m vor der Unfallstelle.

* Zeuge?
Verhelfen Sie den anderen zu ihren Rechten und stellen Sie sich ggf. als Zeuge zur Verfügung, auch wenn Sie nicht unmittelbar am Unfall beteiligt sind.

* Fahrbahn räumen und Spuren sichern
Fahren Sie bei geringfügigen Schaden (zum Beispiel leichter Blechschaden) unverzüglich beiseite. Markieren Sie vorher möglichst die Fahrzeugstellungen zum Beispiel mit Kreide und / oder fotografieren Sie diese. Beseitigen Sie jetzt jedoch keine Unfallspuren.

* Melden und Alarmieren
Wenn auch nur ein Beteiligter es wünscht, muß der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Alarmieren Sie die Feuerwehr bei Verletzten. Bitten Sie notfalls andere um die Alarmierung. Aus der Telefonzelle ist der Notruf gebührenfrei.

Die Unfallmeldung muß enthalten: Wer meldet? (Name und Standort) Wo ist es passiert? (Genauer Unfallort) Was ist passiert? (Unfall mit oder ohne Personenschaden, evt. Verletzungsart)

Warten Sie die Fragen des Notrufsprechers ab!

* Bekanntgabe der Beteiligung
Als Beteiligter eines Unfalls müssen Sie solange an der Unfallstelle bleiben, bis die Angaben zu Ihrer Person, zu ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung von den anderen Unfallbeteiligten oder von der Polizei aufgenommen sind. Das Zurücklassen eines Hinweiszettels zum Beispiel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges ist nicht ausreichend. "Unfallbeteiligter" ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unfallflucht ist strafbar!

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme erhalten Sie ein Aktenzeichen, welches bei Rückfragen und Auskunftsersuchen anzugeben ist.

Ihr PHK Andreas Braun


zurück | letzte Änderung: 31. März 1999, webmaster