
Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe Juni:
| Recht aktuell | Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht
Seit dem 1.Juli 1998 gilt das „neue“ Kindschafts- und Unterhaltsrecht, das in vielen Fällen zu Vereinfachung und Beschleunigung der Gerichtsverfahren im Unterhalts- und im Abstammungsrecht geführt hat. In dem folgenden Artikel soll eine kurze Einführung und Darstellung der wichtigsten Neuerungen gegeben werden. I. Abstammungsrecht Früher war es so, daß das Gesetz unabhängig von der biologischen Abstammung nur zwischen „eheliche“ und „nichteheliche“ Kinder unterschied. Auch ein nach der Scheidung geborenes Kind konnte noch als ehelich gelten, so daß die Ehelichkeit des Kindes angefochten werden mußte, was unnötig die Gerichte mit Verfahren belastete und Kosten für die Eltern verursachte. Heute gilt gem. § 1592 BGB als Vater eines Kindes der Mann,
Abgeschafft wurde damit, daß auch ein nach der Ehe geborenes Kind als ehelich gilt. Wird das Kind im laufenden Scheidungsverfahren geboren, gilt heute unter der Voraussetzung, daß
gem. § 1599 Abs. 2 BGB nicht mehr als Kind des „Noch“- Ehemannes, sondern des biologischen Vaters. Damit wird den Eltern die Möglichkeit eingeräumt die Abstammung des Kindes zu regeln, ohne daß es eines Sachverständigengutachtens bedarf. II. Recht der elterlichen Sorge Man muß auch bei der elterlichen Sorge zwischen der Situation „ehelicher“ und „nichtehelicher“ Kinder unterscheiden: a) Bei nichtehelichen Kindern Früher war die Mutter eines nichtehelichen
Kindes gem. § 1705 BGB allein sorgeberechtigt. Dies bleibt auch heute
so, jedoch gibt es die Möglichkeit gem. § 1626 a BGB, daß
die Eltern nichtehelicher Kinder die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen
können. Erforderlich ist hierfür, daß die Eltern gem. §§
1626 b ff. BGB eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung in
Form einer öffentlichen Urkunde abgeben. Diese kann von einem Notar
oder auch vom Jugendamt gem. § 59 Abs. 1 SGB VIII erstellt werden.
Bei Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Alleinsorge
durch die Mutter ist es grundsätzlich in Zukunft möglich, daß
der Vater das Sorgerecht erhalten kann. Dies bedarf aber der Zustimmung
der Mutter. Im Falle einer Trennung bei bestehender gemeinsamen Sorge,
verbleibt es gem. § 1671 BGB bei der gemeinsamen Sorge, auch dies
stellt eine Gesetzesänderung dar. III. Unterhalt Der Gesetzgeber hat ein neues sog. „vereinfachtes Verfahren“ gem. § 645 ZPO zur Beschleunigung der Erlangung eines Unterhalts-titels von minderjährigen Kindern geschaffen. Mittels eines Formulars kann damit ohne große Probleme der Vater des Kindes zur Zahlung des 1,5 fachen Regelbetrages an Unterhalt „verurteilt“ werden. Diese Titel werden nicht wie früher vom Richter geschaffen, sondern vom Rechtspfleger, was eine Zeitersparnis nach sich ziehen soll. Ähnlich wie im Mahnverfahren kann der Unterhaltspflichtige - meistens der Vater - Einwendungen vorbringen, die sofern sie zulässig sind, ins streitige Verfahren überleiten können. Auch dies stellt eine Parallele zum Mahnverfahren dar, bei dem durch einen Widerspruch auch ins streitige Verfahren übergeleitet wird. Im streitigen Verfahren ist dann wieder der Richter mit dem Unterhaltsstreit befaßt. Ob die Gerichte durch die Einführung der Neuregelungen tatsächlich entlastet werden, wird sich erst noch zeigen, für die Eltern werden viele Probleme auf einfache Art nunmehr lösbar. Ein Beitrag der Rechtsanwältin Monika Wacker, Anwaltssozietät Wacker & Silbermann, Haydnstr. 18 in Lichterfelde, Tel. 844 688 0 |