Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe Juni:

Recht aktuell Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht

Seit dem 1.Juli 1998 gilt das „neue“ Kindschafts- und Unterhaltsrecht, das in vielen Fällen zu Vereinfachung und Beschleunigung der Gerichtsverfahren im Unterhalts- und im Abstammungsrecht geführt hat. In dem folgenden Artikel soll eine kurze Einführung und Darstellung der wichtigsten Neuerungen gegeben werden. I. Abstammungsrecht

Früher war es so, daß das Gesetz unabhängig von der biologischen Abstammung nur zwischen „eheliche“ und „nichteheliche“ Kinder unterschied. Auch ein nach der Scheidung geborenes Kind konnte noch als ehelich gelten, so daß die Ehelichkeit des Kindes angefochten werden mußte, was unnötig die Gerichte mit Verfahren belastete und Kosten für die Eltern verursachte.

Heute gilt gem. § 1592 BGB als Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
  • der die Vaterschaft anerkannt hat
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Abgeschafft wurde damit, daß auch ein nach der Ehe geborenes Kind als ehelich gilt. Wird das Kind im laufenden Scheidungsverfahren geboren, gilt heute unter der Voraussetzung, daß

  • das Kínd nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und
  • ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsausspruches die Vaterschaft anerkennt und
  • die Mutter und der bisherige bzw. „Noch“- Ehemann der Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten zustimmen

gem. § 1599 Abs. 2 BGB nicht mehr als Kind des „Noch“- Ehemannes, sondern des biologischen Vaters. Damit wird den Eltern die Möglichkeit eingeräumt die Abstammung des Kindes zu regeln, ohne daß es eines Sachverständigengutachtens bedarf.

II. Recht der elterlichen Sorge

Man muß auch bei der elterlichen Sorge zwischen der Situation „ehelicher“ und „nichtehelicher“ Kinder unterscheiden:

a) Bei nichtehelichen Kindern Früher war die Mutter eines nichtehelichen Kindes gem. § 1705 BGB allein sorgeberechtigt. Dies bleibt auch heute so, jedoch gibt es die Möglichkeit gem. § 1626 a BGB, daß die Eltern nichtehelicher Kinder die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen können. Erforderlich ist hierfür, daß die Eltern gem. §§ 1626 b ff. BGB eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung in Form einer öffentlichen Urkunde abgeben. Diese kann von einem Notar oder auch vom Jugendamt gem. § 59 Abs. 1 SGB VIII erstellt werden. Bei Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Alleinsorge durch die Mutter ist es grundsätzlich in Zukunft möglich, daß der Vater das Sorgerecht erhalten kann. Dies bedarf aber der Zustimmung der Mutter. Im Falle einer Trennung bei bestehender gemeinsamen Sorge, verbleibt es gem. § 1671 BGB bei der gemeinsamen Sorge, auch dies stellt eine Gesetzesänderung dar.
b) Bei ehelichen Kindern Bei ehelichen Kindern hat der Gesetzgeber gem. § 1671 BGB angeordnet, daß es ohne einen entsprechenden Antrag auf Alleinsorge bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Stimmt das jeweilige Elternteil dem Antrag auf Alleinsorge zu, ist der übereinstimmend erklärte Elternwille für das Gericht verbindlich. Besteht Streit über die elterliche Sorge, wird das Gericht demjenigen die elterliche Sorge übertragen, bei dem das Wohl des Kindes am besten berücksichtigt wird.

III. Unterhalt

Der Gesetzgeber hat ein neues sog. „vereinfachtes Verfahren“ gem. § 645 ZPO zur Beschleunigung der Erlangung eines Unterhalts-titels von minderjährigen Kindern geschaffen. Mittels eines Formulars kann damit ohne große Probleme der Vater des Kindes zur Zahlung des 1,5 fachen Regelbetrages an Unterhalt „verurteilt“ werden. Diese Titel werden nicht wie früher vom Richter geschaffen, sondern vom Rechtspfleger, was eine Zeitersparnis nach sich ziehen soll. Ähnlich wie im Mahnverfahren kann der Unterhaltspflichtige - meistens der Vater - Einwendungen vorbringen, die sofern sie zulässig sind, ins streitige Verfahren überleiten können. Auch dies stellt eine Parallele zum Mahnverfahren dar, bei dem durch einen Widerspruch auch ins streitige Verfahren übergeleitet wird. Im streitigen Verfahren ist dann wieder der Richter mit dem Unterhaltsstreit befaßt. Ob die Gerichte durch die Einführung der Neuregelungen tatsächlich entlastet werden, wird sich erst noch zeigen, für die Eltern werden viele Probleme auf einfache Art nunmehr lösbar.

Ein Beitrag der Rechtsanwältin Monika Wacker, Anwaltssozietät Wacker & Silbermann, Haydnstr. 18 in Lichterfelde, Tel. 844 688 0


zurück | letzte Änderung: 27. Mai 1999, webmaster