Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe Mai:

Recht aktuell Regelung der Scheinselbstständigkeit

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Korrekturgesetzes zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte auch versucht eine Initiative zur Bekämpfung der illegalen Scheinselbständigkeit zu ergreifen. Die Einführung des § 7 IV SGB IV und § 2 Nr.9 SGB VI stellt viele Selbständige und auch Auftraggeber vor finanzielle Schwierigkeiten und führt zur Verunsicherung beider Seiten. Kritisiert wird zum einen, daß das Gesetz Existenzgründer behindert. Zum anderen werden kleine und mittelständische Betriebe, die mit Selbständigen zusammenarbeiten, finanziell erheblich belastet und in ihrer Flexibilität beschränkt. I. Scheinselbständige Arbeitnehmer

Das Gesetz unterscheidet zwischen „Scheinselbständigen“ und „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“. Auch vor Einführung der Gesetzesnovelle bestand die Sozialversicher-ungspflicht der scheinselbständigen Betrof-fenen. Die wesentliche Änderung besteht darin, daß § 7 IV SGB IV vier Kriterien für das Vorlie-gen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorgibt. Bei Erfüllung von zwei der vier folgenden Kriterien wird eine solche Tätigkeit widerleglich vermutet: Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern (außer Familienangehörigen) Tätigwerden in der Regel nur für einen Auftraggeber Ausübung einer arbeitnehmertypischen Beschäftigung Keine Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit am Markt.

Der Begriff des „Scheinselbständigen“ wird somit konkretisiert, eine Beweislastumkehr findet statt, indem nunmehr der Betroffene bzw. der Auftraggeber die Vermutung widerlegen muß. Die Vermutung greift allerdings nicht für Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und über ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. Kann die Vermutung der Scheinselbständigkeit nicht widerlegt werden, erhält der Betroffene Arbeitnehmerstatus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sämtliche Sozialversi-cherungsbeiträge, u.a. auch die Rentenversi-cherung, anteilig bezahlen. Bis zu einem Zeitraum von vier Jahren können nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber rückwirkend verlangt werden, wobei dieser nur für drei Monate anteilig Regreß beim Arbeitnehmer nehmen kann.

II. „Arbeitnehmerähnliche Selbständige“ Neu ist die Einführung des Status als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“. Nur wenn die Beurteilung des Betroffenen als „Scheinselb-ständiger“ ausscheidet findet § 2 Nr.9 SGB VI Anwendung. Die gesetzliche Vermutung fordert hier zwei Kriterien: Keine Beschäftigung von Arbeitnehmern (außer Familienangehörigen) Tätigwerden in der Regel nur für einen Auftraggeber.

Liegen diese Merkmale vor, sind die Betroffenen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Weitere Sozialleistungen werden nicht verlangt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht hier jedoch die Möglichkeit sich bis spätestens 30.06.99 von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen: der arbeitnehmerähnliche Selbständige war am 31.12.98 nicht versicherungspflichtig, die Versicherungspflicht trat erst nach dem 01.01.99 ein der Betroffene hat das 50. Lebensjahr beendet oder kann den Nachweis eines vor dem 10.12.98 mit einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversiche-rungsvertrages erbringen. Dieser Versicherungsvertrag muß so ausgestaltet sein, daß Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.

III. Fazit Eine einheitliche Beurteilung, wer als Selbständiger der Neuregelung unterfällt ist nicht möglich. Der Existenzgründer sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit zur Prüfung seines Status an seine Krankenversicherung wenden, um eine mögliche Nachzahlungspflicht zu vermeiden. Betroffene, welche bereits als arbeitnehmerähnliche Selbständige tätig sind und eine Lebensversicherung abgeschlossen haben sollten sich mit dem zuständigen Mitarbeiter dieser Versicherung in Verbindung setzen, um die Möglichkeit einer Befreiung zu prüfen. Zu beachten ist immer die Antragsfrist des 30.06.99. Der Gesetzgeber ist mittlerweile auf die teilweise mißlichen Folgen des Gesetzes aufmerksam geworden. Das Gesetz wird diskutiert, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß die Regelung in naher Zukunft weitere Änderungen erfahren wird.“

Ein Beitrag der Rechtsanwältin Monika Wacker, Anwaltssozietät Wacker & Silbermann, Haydnstr. 18 in Lichterfelde, Tel. 844 688 0


zurück | letzte Änderung: 28. April 1999, webmaster