
Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe Mai:
| Polizei- abschnitt 46 |
zum Thema
Fahrübungen auf dem Platz des 4. Juli Frau M. möchte die Fahrerlaubnis der Klasse B (ehem. Klasse 3) erwerben. Zu diesem Zweck besucht sie eine Fahrschule. Während des Fahrschulunterrichtes befährt sie mit dem Fahrschulwagen u.a. auch den Platz des 4. Juli zwischen Osteweg und Goerzallee. Ihr Vater, Herr K., hält den Platz des 4. Juli auch für einige private Fahrübungen seiner Tochter für geeignet. Zu diesem Zweck fahren beide mit dem Privatwagen des Vaters zum Platz des 4. Juli. Dort setzt sich Frau M. hinter das Lenkrad und absolviert unter der Anleitung ihres Vaters einige Fahrübungen. Bei einer Kontrolle durch die Polizei wird festgestellt, daß seine den Pkw lenkende Tochter nicht im Besitz der hierzu erforderlichen Fahrerlaubnis ist. In unserem Beispiel hat sich sowohl Herr K. als auch seine Tochter wegen einem Verkehrsvergehen zu verantworten. Gemäß § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist zur Führung eines Kraftfahrzeuges (Pkw) auf öffentlichen Straßen die entsprechende Fahrerlaubnis notwendig. Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, daß der Platz des 4. Juli öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts ist, da er dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist. In unserem Falle hätte sich die Tochter des Herrn K. wegen einem Verkehrsvergehen gemäß § 21 Absatz 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und Herr K. wegen einem Verkehrsvergehen gemäß § 21 Absatz 1 Nr. 2 StVG zu verantworten, da er als Halter des Pkw zuließ, daß dieser von seiner Tochter geführt wurde ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.. Nach dem Straßenverkehrsgesetz ( § 21) können diese Verstöße mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. In der polizeilichen Praxis erklären ertappte Sünder immer wieder, daß sie nicht wußten, welche Folgen solche privaten Fahrübungen haben können. Darüber hinaus ist das Befahren des gekennzeichneten Bereiches des Platzes des 4. Juli für Fahrzeuge aller Art, außer Schul- und Prüfungsfahrzeuge von Fahrschulen, nicht gestattet. Dies wird verdeutlicht durch das Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ (Z 250) und das Zusatzschild „Fahrschulen frei“. Diese Beschränkung hebt die Öffentlichkeit nicht auf. Ihr PHK Andreas Braun |