| Kündigung - was nun?
In den kommenden Wintermonaten wird sich die Anzahl der Kündigungen,
insbesondere im Baugewerbe, wieder erhöhen. Bei Erhalt einer Kündigung
stellt sich oftmals das Problem, ob die Kündigung gerechtfertigt ist
und wie man sich bei Erhalt einer Kündigung verhält. Folgender
Beitrag soll über diese Problematik einen kurzen Überblick geben.
1. Arten der Kündigung.
Zu unterscheiden ist zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung.
a. Zur fristlosen Kündigung bedarf es immer eines "wichtigen
Grundes", d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer
es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
und Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Hierzu sei nur kurz
erwähnt, daß eine schlechte Auftragslage des Arbeitgebers (AG)
meist nicht zur fristlosen Kündigung führen kann. Bei Erhalt
einer fristlosen Kündigung ist es auf jeden Fall ratsam, schnellstmöglich
kompetenten Rechtsrat einzuholen. b. Vorliegend gilt das Augenmerk der
ordentlichen Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis immer erst
nach Ablauf einer bestimmten Frist beendet.
2. Kündigungsgründe
a. In kleineren Betrieben mit weniger als 6 Arbeitnehmern (AN) ist
ein Kündigungsgrund nicht unbedingt erforderlich. Der Gesetzgeber
berücksichtigt hier den Umstand, daß ein Kleinbetrieb auf die
volle Arbeitskraft eines jeden AN angewiesen ist. Kündigungsschutz
besteht hier nur ausserhalb des Kündigungsschutzgesetzes.
b. Sofern der AG mehr als 5 AN beschäftigt und der gekündigte
AN bereits länger als 6 Monate in dem Betrieb tätig ist, greift
das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zugunsten des AN. § 1 KSchG
unterscheidet zwischen betriebsbedingter, personenbedingter und verhaltensbedingter
Kündigung, wobei die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist erforderlich, dass der
gekündigte AN nicht auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt
werden kann, der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen hat
und zwischen den einzelnen AN eine Sozialauswahl durchgeführt wurde.
- Die personenbedingte Kündigung erfordert eine Abwägung der
Interessen beider Parteien. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen
Arbeitsplatz darf nicht möglich sein und der Betriebsrat darf der
Kündigung nicht widersprochen haben. - Eine verhaltensbedingte Kündigung
bedarf ebenfalls der Voraussetzung, dass die betrieblichen Interessen an
einer Kündigung denen des AN an einer Weiterbeschäftigung überwiegen.
Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des AN auf einem anderen
Arbeitsplatz sowie der Widerspruch des Betriebsrates kann hier ebenfalls
dazu führen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
3. Kündigungsschutz neben dem KSchG
Nicht nur das KSchG bietet dem Arbeitnehmer Schutz vor dem Verlust des
Arbeitsplatzes. - So muß z.B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung
zur Kündigung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen.
- Gem. § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer Schwangeren
bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Schwangerschaft ausgeschlossen, wenn
dem AG die Schwangerschaft bekannt war, sofern die Kündigung nicht
auf einem von der Schwangeren zu vertretenden Grund beruht.
4. Klagefristen
Zu beachten ist insbesondere, daß eine Kündigungsschutzklage,
welche sich auf den Kündigungsschutz des KSchG beruft gem. §
4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen
Arbeitsgericht eingereicht werden muß. Nach dieser Frist ist eine
Berufung auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung gem. § 1 KSchG
nicht mehr möglich. Der Kündigungsschutz ausserhalb des KSchG
kennt diese Frist nicht. Es ist jedoch auf jeden Fall anzuraten, bei dem
Erhalt einer ordentlichen Kündigung baldmöglichst, jedenfalls
innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt, fachkundigen Rat einzuholen. Möglich
ist dies z.B. im Rahmen der Rechtsberatung des Nachbarschaftsvereins. 5.
Kosten Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten. Dem AN steht jedoch im Arbeitsgericht eine
Rechtsantragstelle zur Verfügung, bei welcher er grundsätzlich
selbst Klage einreichen kann, um somit Kosten zu vermeiden. Die Kostentragung
sollte jedoch keinesfalls davon abhalten, von seinem Recht Gebrauch zu
machen.
Fazit:
Der AN sollte die Kündigung des AG nicht einfach hinnehmen sondern
schnellstmöglich fachkundigen Rat einholen. Oftmals steht ihm ein
Kündigungsschutz zur Seite. Vor Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen
mit dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, diese trotz möglichem Drängen
des AG nicht gleich zu unterzeichnen. Eine vorherige Rücksprache mit
kompetenter Stelle vermeidet Rechtsnachteile.
Monika Wacker Rechtsanwältin
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