
Zeitungen des Jahres 1999, Ausgabe September:
| Serie: Recht aktuell... | Scheidung - aber wie? Ein kurzer Überblick über die Vorraussetzungen der Ehescheidung Man unterscheidet grundsätzlich zwischen einer einverständlichen und einer streitigen Scheidung. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass Anwaltszwang herrscht. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren besteht darin, dass bei einer einverständlichen Scheidung lediglich die antragstellende Partei durch einen Anwalt vertreten wird und die andere Partei im Scheidungstermin der Scheidung nur zustimmen muß. Der Vorteil einer einverständlichen Scheidung liegt darin, dass diese kostengünstiger ist, da sich die Anwaltskosten reduzieren. Voraussetzungen der Scheidung (sowohl für die einverständliche als auch für die streitige Scheidung) 1. Gescheitertsein der Ehe Nach § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass sie die Ehegatten wiederherstellen (Prognose). Das Gescheitersein der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben. Man spricht in diesem Fall davon, dass die Ehe unwiderlegbar zerrüttet ist. Getrennt leben bedeutet nicht unbedingt, dass man nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt, denn auch dort kann man getrennt leben. Erforderlich ist, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. 2. Antrag Weitere Voraussetzung ist, dass ein Scheidungsantrag gestellt wird. Diesen kann nur ein Anwalt für einen Ehegatten stellen. 3. Versorgungsausgleich Der Gedanke der hinter der Durchführung des Versorgungsausgleichs steckt ist der Schutz der schwächeren Partei vor Nachteilen im Alter. Mit dem Versorgungsausgleich sind die Rentenversicherungsträger beschäftigt, die die Anwartschaften der Ehegatten ermitteln und den Ausgleich berechnen. Auf die Durchführung des gesetzlich gem. § 1587 BGB vorgeschriebenen Versorgungsausgleich wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen, die hier nicht aufgezählt werden sollen, verzichtet. Fazit: Diese drei Voraussetzungen sind die notwendigen Bestandteile einer jeden Scheidung und gelten für den einfachen Fall, das keine weiteren Regelungen über Kindes- und Ehegattenunterhalt, Hausrat oder Zugewinngemeinschaft getroffen werden müssen. Kosten der Scheidung Eine Frage, die in Beratungsgesprächen immer wieder aufkommt, ist die nach den Kosten der Scheidung. Auch hier eine kurze Darstellung: Die Gebühren des Anwalts berechnen sich nach der BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebühren-ordnung) und dem vom Gericht festgesetzten Streitwert für das Scheidungsverfahren. Ebenfalls nach diesem Streitwert werden die Gerichtskosten des Verfahrens berechnet. Für die Kosten der Scheidung kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Prozesskostenhilfe beantragt werden, mit der Folge, dass man im günstigsten Fall weder Gerichts- noch Anwaltskosten zahlen muß. Die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind, dass man wirtschaftlich nicht in der Lage ist, eine Scheidung zu bezahlen und die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Scheidung (Ziffer 1-3) erfüllt sind. Grundsätzlich ist noch ergänzend anzumerken, dass das Scheidungsverfahren sich verteuert, je mehr Entscheidungen vom Gericht getroffen werden müssen. Für jede Regelung vor Gericht über Unterhalt oder Zugewinn werden beim Rechtsanwalt neue Gebühren fällig. Es lohnt sich deshalb allein schon aus finanziellen Gründen im Vorfeld der Scheidung über noch streitige Punkte, wie z.b. den Ehegattenunterhalt eine Einigung zu erzielen und die getroffene Vereinbarung in einer notariellen Urkunde, die dem Scheidungsantrag als Scheidungsfolgenvereinbarung beigefügt werden kann, festzuschreiben. Die notarielle Form ist zum einen notwendig, wenn man die Urkunde gleich mit einer Vollstreckungsklausel versieht, so dass auch aus der Urkunde der Ehegattenunterhalt vollstreckt werden kann. Zum anderen ist die notarielle Form auch in Einzelfällen vorgeschrieben, wenn z.B. Regelungen über den Kindesunterhalt getroffen werden. Über den Unterhalt der Kinder ist immer eine Regelung zu treffen, da die Kinder nach der Scheidung weiter von ihren Eltern versorgt werden müssen. Weil die Kinder im Regelfall bei dem einen Elternteil wohnen, ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gem. § 1614 BGB nicht möglich. Es gibt sicherlich im Einzelfall noch eine Menge weiterer Detailfragen, die aber nur speziell auf die jeweilige Situation der Ehegatten bezogen, geklärt werden können. Diese Fragen müssen dann mit einem Rechtsanwalt erörtert werden. |